sozial-Recht

Bundesfinanzhof

Steuerminderung bei Hausnotrufdiensten erschwert



München (epd). Alte und behinderte Menschen können für die Bereitstellung eines Hausnotrufsystems und einen telefonischen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst keine Steuererleichterung beanspruchen. Um die Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen zu können, muss die wesentliche Tätigkeit im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am 4. Mai veröffentlichten Urteil. Nimmt der Anbieter des Hausnotrufsystems laut Vertrag aber nur Notrufe entgegen und alarmiert im Notfall Angehörige, einen Rettungs- oder Pflegedienst, findet die wesentliche Tätigkeit außerhalb des Haushaltes statt.

Im konkreten Fall hatte eine hochbetagte Rentnerin aus Sachsen ein Hausnotrufsystem in ihrer Wohnung installieren lassen. Im Notfall sollte ein 24-stündiger Bereitschaftsdienst telefonisch kontaktiert werden, der wiederum dann Angehörige, einen Arzt oder einen Pflegedienst alarmiert. Einen Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse und eine Pflege- und Grundversorgung hatte sie nicht dazu gebucht. Für den 24-stündigen Hausnotrufdienst zahlte sie 2018 insgesamt 288 Euro.

Rentnerin buchte keinen Einsatz von Helfern in der Wohnung

Die Kosten machte sie als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd geltend. Nach dem Gesetz wird bei solchen haushaltsnahen Dienstleistungen die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen ermäßigt.

Doch der BFH lehnte die Steuervergünstigung ab. Hierfür müsse die haushaltsnahe Dienstleistung im Wesentlichen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn das gebuchte Hausnotrufsystem beinhalte lediglich ein außerhalb des Haushaltes erbrachten 24-Stunden Bereitschaftsservice. Einen Sofort-Helfer-Einsatz, bei dem der Anbieter eigene Mitarbeiter in die Wohnung schickt und dort im Haushalt tätig werden, habe die Rentnerin dagegen nicht gebucht.

Bereits am 28. Januar 2016 hatte der BFH hinsichtlich der Kosten für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz entschieden, dass dessen Kosten steuermindernd als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden können (AZ: VI R 18/14). Denn bei einem erfolgten Notruf hatte eine dort tätige Pflegekraft eine Notfall-Soforthilfe durchgeführt - quasi im Haushalt der Seniorin.

Az.: VI R 7/21