München (epd). Der Verkauf einer Haushälfte wegen einer Ehescheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerpflicht nach sich ziehen. Ein in Trennung lebender Ehepartner muss Einkommenssteuer zahlen, wenn die Immobilie innerhalb von zehn Jahren angeschafft und wieder verkauft wird und er nicht mehr dort wohnt, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 13. April veröffentlichten Urteil. Das gelte auch für den Verkauf eines nur „hälftigen Miteigentumsanteils“, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert werde.
Im Streitfall hatten der aus Bayern stammende Kläger und seine frühere Ehefrau 2008 ein Einfamilienhaus gekauft und dort mit dem gemeinsamen Kind gelebt. Als die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus. Anschließend wurde die Ehe geschieden. Während des Scheidungsverfahrens stritt sich das Paar um die Vermögensaufteilung. Als die Ehefrau dem Kläger die Versteigerung des Hauses androhte, verkaufte dieser im Jahr 2017 seinen Anteil an dem Haus an seine Ex. Diese bewohnte weiterhin zusammen mit dem Kind das Haus.
Als der geschiedene Ehemann seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 abgab, forderte das Finanzamt Einkommenssteuer. Der Gewinn aus dem Verkauf des Miteigentumsanteil unterfalle der Einkommenssteuer. Dagegen klagte der Mann, doch sowohl eine Vorinstanz als auch die obersten Finanzrichter gaben dem Finanzamt recht.
Es handele sich um ein „steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft“. Der verkaufende Ex-Partner hätte „durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“ im Haus wohnen müssen, um der Besteuerung zu entgehen. Da der Kläger jedoch ausgezogen sei, sei Einkommenssteuer fällig.
Eine Zwangslage, wie beispielsweise bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, sah der BFH nicht. Zwar habe die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner „erheblich unter Druck gesetzt“. Letztlich habe dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert, hieß es.
Az.: IX R 11/21