sozial-Recht

Bundessozialgericht

Anerkennung von Borreliose als Berufskrankheit erleichtert



Kassel (epd). Eine von Zecken übertragene Borreliose-Erkrankung kann bei im Wald oder in der Landwirtschaft tätigen Beschäftigten nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) leichter als Berufskrankheit anerkannt werden. Für die Anerkennung genügt eine bei der Arbeit bestehende besondere Infektionsgefahr, urteilten am 30. März die Kasseler Richter. Es sei nicht erforderlich, dass der konkrete Zeckenstich bei der Arbeit mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ bewiesen wird.

Geklagt hatte eine frühere Erzieherin, die von Januar 1999 bis Juni 2000 in einem Waldkindergarten im Raum Stuttgart tätig war. Da es in dem Wald viele Zecken gab, wurden die Eltern angehalten, ihre Kinder regelmäßig daraufhin zu untersuchen. Auch die Klägerin suchte regelmäßig ihren Körper nach den blutsaugenden, nur wenige Millimeter kleinen Parasiten ab.

Nachweis der Infektion erst 2008

Als die Frau im April 1999 grippeähnliche Symptome aufwies, hielt sie dies noch für harmlos. Es folgten jedoch rheumatische Beschwerden, Hautveränderungen und ein chronisches Müdigkeitssyndrom. Erst 2008 wurde eine von Zecken verursachte Infektion mit Borreliose-Bakterien festgestellt. Die mittlerweile erwerbsunfähige frühere Erzieherin beantragte bei der Berufsgenossenschaft (BG) für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege erfolglos die Anerkennung ihrer Borreliose-Erkrankung als Berufskrankheit.

Die BG meinte, dass nicht mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ nachgewiesen sei, dass die frühere Erzieherin tatsächlich während ihrer Arbeit im Waldkindergarten infiziert worden sei.

Erhöhtes Risiko bestätigt

Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte nach Anfrage des Sozialgerichts Aurich mitgeteilt, dass in der Region etwa jede fünfte Zecke mit Borrelien infiziert sei. Für die Klägerin habe im Verhältnis zur Allgemeinbevölkerung ein zwei- bis dreifach erhöhtes Risiko für eine Borreliose bestanden.

Das BSG wies das Verfahren zwar wegen fehlender Tatsachenfeststellungen an das Landessozialgericht (LSG) Celle zurück. Allerdings müsse für die Anerkennung als Berufskrankheit nicht belegt werden, dass ein Zeckenstich während der Arbeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolgte. Es genüge eine „besondere Infektionsgefahr“ während der beruflichen Tätigkeit. Dies müsse das LSG nun noch einmal prüfen.

Az.: B 2 U 2/21 R