sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Ohne Corona-Impfung droht Pflegekraft Kündigung



Erfurt (epd). Eine medizinische Fachangestellte eines Krankenhauses darf wegen einer fehlenden Corona-Impfung in der Probezeit gekündigt werden. Diene die verlangte Impfung dem Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Klinikbelegschaft, liege mit der Kündigung keine unzulässige Bestrafung wegen der fehlenden Impfung vor, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 30. März.

Die Klägerin hatte seit dem 1. Februar 2021 als medizinische Fachangestellte auf verschiedenen Stationen eines Krankenhauses in Rheinland-Pfalz gearbeitet. Der Arbeitgeber verlangte vom medizinischen Personal den Nachweis einer Impfung gegen das Sars-CoV-2-Virus. Er bot auch entsprechende Impfungen an.

„Unzulässige Maßregel“

Doch die noch in der sechsmonatigen Probezeit befindliche Klägerin lehnte die Impfung gegen das Corona-Virus ab. Als der Arbeitgeber ihr wegen des fehlenden Impfnachweises kündigte, hielt sie dies für eine unzulässige „Maßregel“. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht zur Impfung verpflichtet gewesen.

Das BAG urteilte hingegen, dass die Kündigung in der Probezeit wegen der fehlenden Impfung nicht gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot verstoßen habe. Das wesentliche Motiv der Kündigung sei nicht die Bestrafung der Klägerin gewesen, sondern vielmehr der Schutz von Patienten und Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes Personal. Ob eine Kündigung auch nach Ablauf der Probezeit wirksam gewesen wäre, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Az.: 2 AZR 309/22