sozial-Recht

Bundesverfassungsgericht

Tagelange Fesselung eines Straftäters im Krankenhaus gerügt



Karlsruhe (epd). In der Sicherungsverwahrung befindliche Straftäter dürfen während eines Krankenhausaufenthaltes nicht ohne nähere Begründung vier Tage lang am Stück gefesselt werden. Die Zwangshandlung stelle sonst eine verfassungswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am 1. März veröffentlichten Beschluss.

Damit bekam ein sicherungsverwahrter Straftäter recht. Als er wegen gesundheitlicher Probleme im Krankenhaus operiert werden musste, wollte die Justizvollzugsanstalt sichergehen, dass der Mann nicht flieht. Bereits auf der Fahrt zum Krankenhaus wurde er mit überkreuzten Händen gefesselt. Im Krankenhaus erfolgte eine Fesselung an den Händen oder im Wechsel zeitweise an den Füßen.

Schmerzen und schlechter Schlaf

Der Mann hielt die mehr als 96 Stunden dauernde ununterbrochene Fesselung für unverhältnismäßig und sah darin eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Fesselung habe Schmerzen bereitet, er habe zudem nur schlecht schlafen können.

Das Landgericht Arnsberg und das Oberlandesgericht Hamm hatten gegen die Zwangsmaßnahme keine Bedenken und verwiesen auf die unübersichtliche Situation im Krankenhaus. Das Bundesverfassungsgericht aber rügte: Damit sei der Mann in verfassungswidriger Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden.

Ob die Zwangsmaßnahme erforderlich ist, hänge von der individuellen Vorgeschichte und dem Gesundheitszustand des Gefangenen, dessen gefährlichem Vorverhalten in der Haft und der Dauer und der Sichtbarkeit der Fesselung ab. Die Fesselung müsse auf das „unausweichliche Maß“ beschränkt und das Wohlergehen der gefesselten Person regelmäßig überprüft werden.

Im konkreten Fall hätte es nahegelegen, die Fesselung zumindest phasenweise auszusetzen. Das zuvor unbeanstandete Verhalten des Gefangenen in der Haft und seine Erkrankungen seien gar nicht berücksichtigt worden, rügten die Verfassungsrichter. Das Landgericht müsse nun neu über das Verfahren entscheiden.

Az.: 2 BvR 1719/21