Ihr wöchentlicher Branchendienst
Ausgabe 9/2023 - 03.03.2023
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Schleswig (epd). Der Staat belohnt den Einsatz von Pflegeeltern mit der Zahlung von Pflegegeld. Allerdings kann bei freiwillig Versicherten dann auch die gesetzliche Krankenkasse höhere Krankenkassenbeiträge verlangen, entschied das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) in einem am 22. Februar veröffentlichten Urteil. Zwar bleibe der Teil, der im Pflegegeld für die anfallenden Kosten der Pflegekinder vorgesehen ist, bei den Beiträgen unberücksichtigt; der im Pflegegeld ebenfalls enthaltene Erziehungsaufwand für die Pflegeeltern stelle aber „beitragspflichtiges Einkommen“ dar, urteilten die Schleswiger Richter.
Die Höhe des steuerfreien Pflegegeldes für Pflegeeltern variiert bundesweit - je nach Kommune und Alter der Pflegekinder. Viele Kommunen orientieren sich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Dieser empfiehlt für 2023 einen Pauschalbetrag für Sachaufwendungen für das Kind in Höhe zwischen 639 Euro und 919 Euro. Damit sollen etwa Bedarfe für Nahrungsmittel, Wohnen, Bildung oder auch Freizeit abgedeckt werden. Hinzu kommt noch ein Erziehungsbeitrag für die Pflegeeltern, der die Belastungen durch die Erziehung der Pflegekinder abmildern soll.
Im aktuellen Streitfall hatte die aus dem Raum Schleswig stammende Pflegemutter neben den Leistungen für die Aufwendungen ihrer drei Pflegekinder von Januar bis März 2016 monatlich 1.892 Euro für ihre Tätigkeit als Pflegemutter vom Jugendamt erhalten.
Daraufhin hielt ihre Krankenkasse bei der freiwillig versicherten Frau die Hand auf. Der im Pflegegeld enthaltene Erziehungsbeitrag in Höhe von 1.892 Euro stelle beitragspflichtiges Einkommen dar. Die Krankenkasse verlangte für die Kranken- und Pflegeversicherung monatlich einen Beitrag in Höhe von 335,83 Euro.
Als jedoch das LSG Berlin-Brandenburg in Potsdam am 11. März 2016 urteilte, dass der Erziehungsbeitrag nicht als Einkommen bestimmt werden dürfe, senkte die Krankenkasse den Beitrag für die Pflegemutter auf den gesetzlichen Mindestbeitrag von 178 Euro. Nach einer erneuten Überprüfung kam die Krankenkasse zu dem Schluss, dass der honorierte Erziehungsbeitrag doch als Einkommen gelten muss. Die Pflegemutter müsse einen Beitrag von rund 340 Euro monatlich zahlen.
Die Frau hielt dies für rechtswidrig. Das im Pflegegeld enthaltene Erziehungsgeld diene der Finanzierung der Erziehungskosten und nicht ihrem allgemeinen Lebensbedarf. Der Gesetzgeber habe einen Anreiz schaffen wollen, dass Menschen Pflegekinder aufnehmen. Dieser Anreiz würde geschmälert, wenn freiwillig versicherte Pflegeeltern höhere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen müssten.
Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits am 3. Juli 2013 entschieden, dass Sozialleistungen beitragsfrei seien, die nicht in erster Linie auf die Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts ausgerichtet seien.
Doch das LSG Schleswig urteilte, dass der im Pflegegeld enthaltene Erziehungsbeitrag in der freiwilligen Krankenversicherung beitragspflichtiges Einkommen darstelle. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen habe bestimmt, dass freiwillig Versicherte „alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können“, für die Beitragsbemessung heranzuziehen sind. Die Mittel müssten für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.
Auch wenn die Erziehungsbeiträge keinen Lohn darstellen, könnten die Pflegeeltern doch frei darüber verfügen, meinte das LSG. Der Gesetzgeber habe dem GKV-Spitzenverband auch einen großen Spielraum eingeräumt, was er als beitragspflichtige Einkommen wertet. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das Gericht die Revision zum BSG in Kassel zu.
Auf jeden Fall sind die vom Jugendamt an Pflegeeltern gezahlten Erziehungsgelder steuerfrei. Wie der Bundesfinanzhof am 5. November 2014 urteilte, seien die Gelder "regelmäßig dazu bestimmt, die Erziehung der dauerhaft im Haushalt aufgenommenen Pflegekinder unmittelbar zu fördern. Die Betreuung von bis zu sechs Pflegekindern sei als nicht erwerbsmäßig anzusehen und daher steuerfrei.
Ähnlich entschieden die Münchener Richter auch im Fall eines ausgebildeten Erziehers, der in seinem Haushalt verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche aufgenommen und hierfür vom Jugendamt Pflegegeld erhalten hatte. Einkommensteuer wird auf diese Leistung nicht fällig, da keine erwerbsmäßigen Pflegeleistungen erbracht wurden, heißt es in dem Urteil vom 14. Juli 2020. Denn mit dem Pflegegeld werde „weder der sachliche und zeitliche Aufwand der Pflegeeltern vollständig ersetzt noch die Pflegeleistung vergütet“.
Az.: L 5 KR 35/20 (LSG Schleswig)
Az.: L 1 KR 140/14 (LSG Potsdam)
Az.: B 12 KR 27/12 R (BSG, Beitragsfreie Sozialleistungen)
Az.: VIII R 29/11 (BFH, Steuerfreies Pflegegeld)
Az.: VIII R 27/18 (BFH, Verhaltensauffällige Kinder)