sozial-Recht

Landessozialgericht

Toilettengang alle zwei bis drei Stunden ist "betriebsüblich"



Stuttgart (epd). Während der Arbeitszeit alle zwei bis drei Stunden einmal auf die Toilette zu gehen, ist „betriebsüblich“. Die berufliche Leistungsfähigkeit einer gesetzlich Versicherten wird dadurch ebenso wenig eingeschränkt wie aus dem Umstand, dass sie sich zweimal täglich einen Harnkatheter legen muss, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am 10. Februar veröffentlichten Urteil. Das Gericht wies damit den Antrag einer Frau auf eine Erwerbsminderungsrente ab.

Die aus dem Raum Konstanz stammende Frau war von 2009 bis 3. Januar 2014 als Produktionshelferin tätig und danach arbeitsunfähig und arbeitslos. Sie klagte über gesundheitliche Beschwerden wie Dauerschwindel, Migräne, Knie- und Gelenkschmerzen sowie Harninkontinenz. Sie müsse sich zweimal am Tag einen Harnkatheter legen. Jede Stunde müsse sie wegen ihres Harndrangs zweimal auf die Toilette gehen. Damit könne sie nur unter „betriebsunüblichen Bedingungen“ arbeiten. Die Arbeit sei ihr letztlich nicht möglich. Bei ihrer Rentenversicherung beantragte sie die Gewährung einer vollen oder zumindest teilweisen Erwerbsminderungsrente. Die Rentenkasse lehnte ab.

Antrag auf Erwerbsminderungsrente unbegründet

Nach Einholung mehrerer Gutachten entschied schließlich das LSG, dass die Frau die Rentenzahlung nicht beanspruchen kann. Sie könne noch wenigstens sechs Stunden am Tag „unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ einer Berufstätigkeit nachgehen, wenn auch mit leichten Einschränkungen. Eine Rente begründende Erwerbsminderung liege nicht vor.

Ihren angeblichen „Dauerschwindel“ hätten die Gutachter nicht belegen können. Gleiches gelte für ihren vermeintlich ausgeprägten Harndrang. Der Harndrang sei nicht so stark, wie von der Frau angegeben. So habe sie selbst bei einer vierstündigen Begutachtung kein einziges Mal die Toilette aufsuchen müssen. Wie der Gutachter ausführte, sei davon auszugehen, dass die Frau ohne Weiteres alle zwei bis drei Stunden zur Toilette gehen könne. Toilettengänge in diesen Zeiträumen seien aber nicht „betriebsunüblich“, befand das LSG. Eine Erwerbsminderungsrente könne daher nicht beansprucht werden.

Nach Angaben eines Sachverständigen sei nur das zweimal tägliche Legen eines Katheters erforderlich. Dies könne die Klägerin vor und nach der Arbeit erledigen.

Az.: L 10 R 3541/19