

Berlin (epd). Bei einer überlangen Studiendauer können Studierende ihren Wohngeldanspruch verlieren. Dies gilt zumindest dann, wenn eine Studentin ihr Studium nicht ernsthaft betreibt und ihr eine reguläre Vollzeitbeschäftigung zuzumuten ist, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am 7. Februar bekanntgegebenen Urteil.
Im konkreten Fall ging es um eine Studentin, die für ein Bachelor-Studium im Studiengang Bauingenieurwesen eingeschrieben war. Sie befand sich bereits im 20. Hochschulsemester. Darin waren vier Urlaubssemester und zwei Semester eines Erststudiums enthalten. Sie hält sich mit studentischen Nebenjobs über Wasser und bezieht seit mehreren Jahren Wohngeld.
Als die Frau die Fortzahlung des Wohngeldes beantragt hatte, lehnte das Bezirksamt Berlin-Zehlendorf dies nun ab. Zu Recht, befand das Verwaltungsgericht. Wohngeld dürfe nicht gewährt werden, wenn dies „unangemessen und sozialwidrig“ sei und in diesem Zusammenhang gegen das „Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel“ verstoßen werde. So könne von einer erwerbsfähigen Person erwartet werden, dass sie eine zumutbare Arbeitstätigkeit aufnimmt.
Die Klägerin habe ihr Studium nicht mehr ernsthaft betrieben. Sie habe sich im Zweitstudium im 14. Fachsemester und damit mehr als dem Doppelten der Regelstudienzeit befunden. Auch habe sie nur etwas mehr als die Hälfte aller erforderlichen Klausuren bestanden. Der Wohngeldantrag sei wegen der überlangen Studiendauer daher als „missbräuchlich“ anzusehen. Eine Verdoppelung der Regelstudienzeit wegen behaupteter studentischer Nebentätigkeit komme ebenso wenig in Betracht wie eine Herausrechnung von vier „Corona-Semestern“. Der Frau sei eine Vollzeitbeschäftigung zuzumuten, um eine Wohngeldzahlung zu vermeiden.
Az.: VG 21 K 144/22