sozial-Recht

Landessozialgericht

Krankengeld gibt es auch bei zu spät erhaltener Krankschreibung



München (epd). Eine Krankenkasse darf für den Krankengeldanspruch nicht zu strenge Anforderungen an den rechtzeitigen Nachweis einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit stellen. Zwar muss eine zwischenzeitlich gekündigte Patientin für den weiteren Erhalt ihres Krankengeldes eine zeitlich lückenlose Arbeitsunfähigkeit vom Arzt bescheinigt bekommen, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem am 2. Februar veröffentlichten Urteil. Werde die Krankschreibung aber zu spät eingereicht, weil eine Sprechstundenhilfe die Patientin wegen eines zu vollen Wartezimmers fehlerhaft auf einen späteren Termin vertröstet hat, darf dies nicht zum Nachteil der Versicherten gewertet werden.

Die Klägerin war infolge einer Schulteroperation seit September 2017 krankgeschrieben. Als ihr Arbeitsverhältnis zum 30. April 2018 endete, zahlte ihre Krankenkasse dennoch weiter Krankengeld. Dies sehen die gesetzlichen Bestimmungen so vor. Voraussetzung für die Fortzahlung des Krankengeldes ist, dass die Arbeitsunfähigkeit „lückenlos“ vom Arzt bescheinigt wird.

Zeitliche Lücke

Entsteht nach diesen Regeln aber eine zeitliche Lücke zwischen dem Ende einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der Folgebescheinigung, würde im laufenden Arbeitsverhältnis das Krankengeld für diese Zeit nur ruhen. Ist wie hier das Arbeitsverhältnis beendet, führt eine Lücke der Bescheinigungen dagegen zum dauerhaften Verlust des Krankengeldanspruchs.

Hier war die Klägerin zwar am letzten möglichen Tag, dem 18. Juni 2018, noch in der Praxis ihres Hausarztes erschienen, um eine Folge-Krankschreibung abzuholen. Die Sprechstundenhilfe vertröstete sie wegen des vollen Wartezimmers aber auf einen Termin zwei Tage später. Sie könne die AU-Bescheinigung problemlos später bei der Krankenkasse einreichen.

Ärzte-Hopping nicht zumutbar

Doch dem widersprach später die Krankenkasse. Wegen der zeitlichen Lücke zwischen den Bescheinigungen sei der Krankengeldanspruch verlorengegangen.

Das LSG gab der Klägerin recht. Diese sei pünktlich in der Arztpraxis erschienen und habe damit „alles in ihrer Macht Stehende getan“, um die Krankschreibung zu erhalten. Der fehlerhaften Auffassung der Sprechstundenhilfe, dass die zeitliche Lücke beim Krankengeldanspruch keine Rolle spiele, sei der Klägerin nicht anzulasten. Ein Ärzte-Hopping, also das Aufsuchen eines anderen Arztes, könne von ihr nicht verlangt werden, entschied das Gericht. Gegen das Urteil wurde mittlerweile Revision beim Bundessozialgericht in Kassel eingelegt.

Az.: L 5 KR 40/19