München (epd). Auch schwerbehinderte Stellenbewerber müssen einen Termin für ein Online-Bewerbungsgespräch ernst nehmen. Wer unentschuldigt fernbleibt, darf bei der Einstellungsentscheidung übergangen werden und wird damit auch nicht wegen seiner Behinderung diskriminiert, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) München in einem am 28. Dezember 2022 veröffentlichten Urteil.
Geklagt hatte ein schwerbehinderter Mann, der früher als katholischer Pastoralreferent und zwischendurch als alt-katholischer Pfarrer tätig war. Als er sich auf eine Stelle als Leiter der Telefonseelsorge beim Erzbistum München und Freising beworben hatte, lud ihn der kirchliche Arbeitgeber mit zwei E-Mails wegen der Corona-Pandemie nicht zum persönlichen Bewerbungsgespräch vor Ort, sondern zu einer Online-Verabredung. Der Mann nahm den Termin nicht wahr und entschuldigte sich auch nicht für sein Fernbleiben. Das Erzbistum stellte daraufhin einen anderen Bewerber ein.
Der schwerbehinderte Mann meinte anschließend, dass er den Job wegen seiner Behinderung nicht bekommen habe. Wegen vermeintlich der erlittenen Diskriminierung verlangte er eine Entschädigung von 8.000 Euro. Er sei für die Stelle besonders geeignet gewesen, so seine Begründung.
Doch das LAG wies die Klage auf eine Diskriminierungsentschädigung ab. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot sei nicht ersichtlich, betonte das LAG in seiner Begründung. Nach dem schlüssigen Erläuterungen des Erzbistums seien das Fehlen einer therapeutischen Ausbildung und das unentschuldigte Fehlen bei dem Vorstellungsgespräch die Gründe für die erfolgte Absage gewesen. Dem habe der Kläger nicht widersprochen. „Allein, dass er sich selbst für geeignet hält, legt nicht nahe, dass die Beklagte ihn wegen seiner Behinderung nicht ausgewählt hat“, betonte das LAG München.
Az.: 4 Sa 290/22