sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt auch für die Verwaltung



Koblenz (epd). Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt auch für in der Verwaltung tätige Mitarbeiter. Ohne ausreichenden Immunitätsnachweis gegen das Corona-Virus darf daher auch einem Hauswirtschaftsleiter eines Seniorenheims der Zutritt zu seiner Arbeitsstätte verwehrt werden, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am 21. November bekanntgegebenen Eilbeschluss.

In Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen müssen Beschäftigte seit dem 16. März 2022 nachweisen, dass sie gegen Covid-19 geimpft oder davon genesen sind oder die eine Unverträglichkeit gegen die Impfung aufweisen. Kommen Arbeitnehmer der Nachweispflicht nicht nach, muss der Arbeitgeber sie beim Gesundheitsamt melden. Die Behörde kann dann ein bis zum 31. Dezember 2022 befristetes Betretungs- und Tätigkeitsverbot aussprechen.

Kein unmittelbarer Kontakt zu Bewohnern

Im konkreten Fall ist der Antragsteller bei einer Firma angestellt, die die Heimleitung in einem Seniorenheim übernommen hat. Der Beschäftigte ist in der Einrichtung als Leiter der Hauswirtschaft tätig. Weil er keinen Immunitätsnachweis gegen das Sars-CoV-2-Virus vorlegte, untersagte ihm das Gesundheitsamt, die Einrichtung zu betreten.

In seinem Eilantrag argumentierte der Hauswirtschaftsleiter, er nehme nur Verwaltungstätigkeiten wahr und habe daher keinen unmittelbaren Kontakt zu den Heimbewohnern und Pflegekräften. Er teste sich zudem täglich selbst und trage eine FFP2-Maske.

Doch das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab. Nach dem gesetzlichen Wortlaut sowie dem Willen des Gesetzgebers komme es für die Nachweispflicht nicht auf die Art der Tätigkeit an. Zudem könne hier der Hauswirtschaftsleiter seine Arbeit auch zu Hause im Homeoffice erledigen, so dass ihn das Betretungsverbot bei seiner beruflichen Tätigkeit nur wenig einschränke. Das tägliche Testen und das Tragen einer FFP2-Maske stelle kein gleichwertiger Schutz zu einer vollständigen Immunisierung dar, so die Koblenzer Richter.

Az.: 3 L 974/22.KO