sozial-Recht

Oberlandesgericht

Maskenattest bedarf ärztlicher Untersuchung



Celle (epd). Das Ausstellen von Maskenattesten ohne körperliche Untersuchung kann für einen Arzt strafbar sein. Nur wenn der Mediziner in seiner Bescheinigung ausdrücklich auf die fehlende ärztliche Untersuchung hinweist, stellt er mit der Befreiung von der Maskenpflicht kein falsches ärztliches Gesundheitszeugnis aus, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem 23. November bekanntgegebenen Beschluss.

Im Streitfall ging es um einen Arzt aus dem Raum Uelzen in Niedersachsen, der insgesamt 29 Personen ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht ausgestellt hatte. Körperlich untersucht hat er die betroffenen Personen nicht.

Geldstrafe für Mediziner

Das Amtsgericht Uelzen verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldstrafe in Höhe von 8.400 Euro. Der Mediziner legte gegen seine Verurteilung Revision beim OLG ein.

Dieses verwies das Verfahren zwar an das Amtsgericht wieder zurück. Die Celler Richter stellten aber klar, dass ein ärztliches Gesundheitszeugnis falsch ist, wenn die für die Beurteilung des Gesundheitszustands erforderliche körperliche Untersuchung nicht gemacht wurde und sich dies auch „nicht hinreichend aus dem Attest selbst ergibt“. Da aus den Feststellungen des Amtsgerichts nicht eindeutig zu entnehmen war, ob in den Bescheinigungen tatsächlich auf die fehlende Untersuchung hingewiesen wurde, hat das OLG das Verfahren zur weiteren Tatsachenfeststellung zurückverwiesen.

Az.: 2 Ss 137/22