Karlsruhe (epd). Bei einem begründeten erheblichen Verdacht von Kindesmisshandlung müssen Gerichte für einen Sorgerechtsentzug nicht vollends die Ursachen der festgestellten Verletzungen aufklären. Das im Grundgesetz verankerte Recht der Eltern auf Erziehung und Pflege ihrer Kinder muss dann bei einer drohenden zukünftigen Kindeswohlgefährdung zurücktreten, stellte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am 11. November veröffentlichten Beschluss klar.
Im Streitfall ging es um ein am 29. August 2017 geborenes Kind. Im ersten Lebensmonat kam es zu einem nicht genau aufgeklärten Vorfall, bei dem die Mutter den Rettungswagen gerufen hatte. Beim Kind wurde ein Spiralbruch am rechten Oberschenkel festgestellt, der operativ behandelt werden musste. Es fanden sich zudem drei Hämatome am Unterschenkel, die nach Einschätzung der Ärzte von einem harten Zugriff her stammen mussten.
Die in Südhessen lebenden Eltern konnten sich die Verletzung nicht erklären. Möglicherweise gehe der Bruch auf eine „Eigenbewegung“ oder einen Sturz des Kindes zurück, nachdem dieses aus den Armen gerutscht sei. Als dann im November 2017 bei einer Untersuchung des Kindes eine deutliche Kopfveränderung und Flüssigkeitsansammlungen im Gehirn diagnostiziert wurden, gingen Ärzte von einem Schütteltrauma aus. Sie informierten das Jugendamt wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung.
Die Behörde veranlasste daraufhin beim Amtsgericht den teilweisen Entzug des Sorgerechts, insbesondere auch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Das Kind wurde in Obhut genommen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bestätigte diese Entscheidung. Innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes sei es „aufgrund eines Erziehungsversagens eines Elternteils“ zu zwei separaten erheblichen Verletzungen gekommen. Gutachten hätten dargelegt, dass die Verletzungen wohl auf körperliche Misshandlungen und nicht auf ein Unfallgeschehen oder eine Erkrankung des Kindes zurückzuführen seien. Bei einem Verbleib des Kindes im elterlichen Haushalt sei zukünftig das Kindeswohl erheblich gefährdet. Die Eltern sahen darin ihr im Grundgesetz verankertes Recht auf Erziehung und Pflege ihres Kindes verletzt und legten gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde ein.
Doch das Bundesverfassungsgericht wies die Eltern ab. Die behandelnden Ärzte und ein Gutachter hätten den Verdacht einer Kindesmisshandlung erhärtet. Sei bereits ein Schaden bei einem Kind eingetreten oder lasse sich mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Gefährdung voraussagen, dürften weite Teile des Sorgerechts entzogen werden. Im gerichtlichen Verfahren müsse eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit eines zu erwartenden Schadens vorgenommen werden.
„Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohls geschlossen wird“, entschieden die Verfassungsrichter. Ein vollständiger Ausschluss anderer Ursachen - hier etwa die theoretische Möglichkeit einer Stoffwechselerkrankung - sei dann nicht erforderlich.
Hier habe das OLG „ohne erkennbare Rechtsfehler in der Beweiswürdigung“ einen bloßen ungeschickten Umgang mit dem Kind als Ursache der Verletzung nachvollziehbar ausgeschlossen. Der Gutachter sei hier davon überzeugt gewesen, dass der Oberschenkelbruch auf eine massive Gewalteinwirkung und nicht auf eine „Eigenbewegung“ des Kindes oder einen Sturz zurückgehe.
In einem weiteren Beschluss vom 3. Februar 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht angemahnt, dass Gerichte warnende Stimmen von psychologischen Gutachtern und Jugendamt über eine drohende Kindesmisshandlung nicht übergehen dürfen. Ordne ein Gericht trotz entgegenstehender Einschätzung von Gutachtern und Behörden die Rückkehr eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes zu seinen leiblichen Eltern an, verletzt es das Recht des Kindes auf Schutz durch den Staat.
Im entschiedenen Fall wollten leibliche Eltern ihr in einer Pflegefamilie untergebrachtes Kind wieder zurückhaben. Wegen des Verdachts des Kindesmissbrauchs durch die Eltern war das Kind in der Pflegefamilie untergebracht worden. Eine Psychologin, die Verfahrensbeiständin des Kindes - quasi eine Anwältin des Kindes - und das Jugendamt lehnten dies ab und verwiesen darauf, dass das Kind dann unmittelbar gefährdet wäre.
Das OLG Köln setzte sich über die Warnungen ohne nähere Begründung hinweg und ordnete die Rückkehr des Kindes zu den Eltern an. Doch damit hat das OLG das Recht des Kindes verletzt, vom Staat geschützt zu werden, entschied das Bundesverfassungsgericht. Zwar müsse ein Gericht nicht zwingend den Warnungen von Gutachtern und Jugendamt folgen. Das Gericht müsse dann aber detailliert begründen, warum das Kindeswohl nicht gefährdet sei.
Ein Gutachten hierzu habe das OLG nicht eingeholt. Zudem dürften auch mögliche bestehende Bindungen des Kindes zu den Pflegeeltern nicht - wie hier geschehen - außer Acht gelassen werden.
Az.: 1 BvR 1807/20 (Bundesverfassungsgericht, Elternrecht)
Az.: 1 BvR 2569/16 (Bundesverfassungsgericht, Gutachterwarnung)