sozial-Recht

Landessozialgericht

Vergabeverfahren für Schulbegleitung rechtswidrig



Essen (epd). Kommunen dürfen die Schulbegleitung für Kinder mit Behinderung nicht mit einem Ausschreibungsverfahren für mehrere Jahre nur an einzelne ausgewählte Träger vergeben. Ein solches Verfahren verstoße gegen den Grundsatz der Angebots- und Trägervielfalt, gegen das Wunsch- und Wahlrecht der betroffenen Kinder sowie ihrer Eltern und sei rechtswidrig, entschied das Landessozialgericht NRW in Essen in einem am 26. Oktober veröffentlichten Urteil.

Im konkreten Fall geht es um die Stadt Düsseldorf, die nach Angaben des Gerichts 2016 ein solches Vergabeverfahren durchführte. Sie erteilte zwei Wettbewerbern den Zuschlag, für die folgenden vier Schuljahre die Schulbegleiterinnen und -begleiter zu stellen.

Wohlfahrtsverbände sahen sich ausgeschlossen

Dagegen klagten Wohlfahrtsverbände, die zuvor auf Grundlage von Verträgen mit der Stadt ebenfalls Integrationshelfer für behinderte Kinder beschäftigt hatten und sich davon nun ausgeschlossen sahen. Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage zunächst ab, das Landessozialgericht gab ihr in der Berufung statt.

Eine Ausschreibung verstoße gegen den Grundsatz der Angebots- und Trägervielfalt, bemängelte das Gericht. Zudem werde das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten in unzulässiger Weise beschnitten, wenn die Auswahl der Leistungserbringer auf wenige Ausschreibungsgewinner reduziert werde. Damit werde den leistungsberechtigten Kindern und ihren Eltern kein Entscheidungsspielraum mehr belassen, welche Schulbegleiter sie auswählen.

Die vom LSG zugelassene Revision gegen das Urteil ist bereits beim Bundessozialgericht anhängig (B 8 SO 12/22 R).

Az.: L 12 SO 227/19