

München (epd). Das einmal für Ausländer aus humanitären Gründen gewährte Aufenthaltsrecht führt während des laufenden Asylverfahrens nicht zu einem rückwirkenden Kindergeldanspruch. Während anerkannte Flüchtlinge Kindergeld ab einem Aufenthalt von sechs Monaten in Deutschland rückwirkend erhalten können, gilt das nicht für Ausländer, die aus humanitären Gründen oder wegen einer in ihrem Heimatland bestehenden Gefahr für Leib und Leben und damit als sogenannte subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 20. Oktober veröffentlichten Beschluss.
Im konkreten Fall ging es um eine Mutter von zwei Kindern, die im November 2015 Asylanträge gestellt hatte. Während des laufenden Asylverfahrens erhielt sie von der zuständigen Kommune Asylbewerberleistungen. Ihr Asylantrag wurde zwar im Dezember 2016 abgelehnt. Die Frau und die Kinder wurden aber aus humanitären Gründen als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt. Im Februar 2017 erhielten sie einen Aufenthaltstitel.
Daraufhin beantragte die Kommune bei der Familienkasse die rückwirkende Kindergeldzahlung, um diese mit den zuvor gewährten Asylbewerberleistungen verrechnen zu können. Die Kommune berief sich darauf, dass anerkannte Flüchtlinge ebenfalls ab sechs Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland rückwirkend Kindergeld erhalten können. Hier stand der Zeitraum Juli bis November 2016 im Streit.
Doch der rückwirkende Kindergeldanspruch besteht nicht für subsidiär Schutzberechtigte, entschied der BFH. Die Mutter könne für ihre Kinder erst Kindergeld ab dem Zeitpunkt erhalten, an dem ihr ein Aufenthaltstitel wegen ihres subsidiären Schutzstatus gewährt wurde.
Zwar sehe das Vorläufige Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit (VEA) für anerkannte Flüchtlinge einen Anspruch auf Leistungen wie das Kindergeld vor, wenn diese sich seit mindestens im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Mutter und ihre Kinder seien aber keine anerkannten Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern subsidiär Schutzberechtigte. Ein rückwirkender Kindergeldanspruch komme damit nicht infrage.
Az.: III R 19/20