sozial-Recht

Europäischer Gerichtshof

Kopftuchstreit: Unternehmen darf Tragen religiöser Zeichen verbieten



Brüssel/Luxemburg (epd). Ein Unternehmen darf das sichtbare Tragen religiöser, weltanschaulicher oder spiritueller Zeichen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) unter bestimmten Voraussetzungen verbieten. Ein solches Verbot sei zulässig, wenn diese Regel für alle Arbeitnehmer gelte. Laut dem am 13. Oktober in Luxemburg verkündeten Urteil ist eine solche Vorschrift nicht diskriminierend, sofern sie allgemein und unterschiedslos angewandt wird.

Eine Muslimin, die das islamische Kopftuch trägt, hatte ein Unternehmen wegen Diskriminierung beim Brüsseler Arbeitsgericht angezeigt. Die Frau hatte sich um ein Praktikum beworben und war nicht genommen worden, weil sie sich weigerte, ihr Kopftuch abzunehmen. Wenig später bewarb sie sich erneut und schlug vor, eine andere Kopfbedeckung zu tragen. Das Management lehnte mit der Begründung ab, dass in den Geschäftsräumen grundsätzlich keine Kopfbedeckung erlaubt sei, sei es eine Mütze, eine Kappe oder ein Kopftuch.

Zwar verneinte der Gerichtshof eine unmittelbare Diskriminierung, solange das Verbot allgemein und unterschiedslos gilt. Doch könne sich eine anscheinend neutrale Regelung als mittelbare Diskriminierung erweisen, wenn in der Praxis Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung benachteiligt würden. Das zu prüfen, sei Sache des Brüsseler Arbeitsgerichts.

Az.: C-344/20