Essen (epd). Jobcenter müssen bei einem aus humanitären Gründen erteilten Aufenthaltstitel für eine ausländische Mutter von Anfang an auch Hartz-IV-Leistungen für ihr neugeborenes Kind leisten. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am 28. September bekanntgegebenen rechtskräftigen Urteil entschieden.
Sind Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland weder Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbstständige, noch nach EU-Recht freizügigkeitsberechtigt, können sie nach den gesetzlichen Bestimmungen erst nach einem dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet Hartz-IV-Leistungen erhalten. Dies gilt auch für ihre Familienangehörigen.
Damit müssen auch Neugeborene von der Hilfeleistung für drei Monate ausgeschlossen sein, meinte im Streitfall das Jobcenter Köln. Ohne Erfolg hatte die aus Bosnien-Herzegowina stammende Mutter für ihre 2018 auf die Welt gebrachte Tochter ab dem Geburtszeitpunkt Hartz-IV-Leistungen beantragt. Sie selbst und eine weitere Tochter bezogen bereits im Leistungen vom Jobcenter. Die Mutter verfügte über einen aus humanitären Gründen erteilten Aufenthaltstitel.
Das LSG sprach dem neugeborenen Kind ab Geburt existenzsichernde Leistungen vom Jobcenter zu. Zwar sei die Mutter weder Arbeitnehmerin oder Selbstständige, noch sei sie wegen ihrer bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit nach EU-Recht freizügigkeitsberechtigt. Gleiches gelte für das neugeborene Kind als Familienangehörige.
Allerdings gelte der damit einhergehende Leistungsausschluss nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen in Deutschland aufhalten. Hier habe die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt über den entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt, so dass der Leistungsausschluss nicht greife. Dies sei auch auf das Neugeborene übertragbar.
Az.: L 12 AS 1323/19