sozial-Recht

Bundessozialgericht

Hartz-IV-Freibeträge bei Ehrenamt geklärt



Kassel (epd). Hartz-IV-Bezieher können neben dem erhöhten Freibetrag für eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht zusätzlich weitere Freibeträge für eine Versicherungspauschale und die Kfz-Versicherung geltend machen. In dem erhöhten Freibetrag für Einkünfte aus dem Ehrenamt sind die anderen absetzbaren Beträge bereits enthalten, urteilte am 27. September das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Im konkreten Fall hatte eine Hartz-IV-Bezieherin aus dem Landkreis Bautzen neben ihren zwei Unfallrenten aufstockendes Arbeitslosengeld II erhalten. Das Jobcenter berücksichtigte bei der Hartz-IV-Höhe zugunsten der Frau monatlich die allgemeine Versicherungspauschale von 30 Euro sowie 10,40 Euro für die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Kirchlich aktive Frau klagte

Als die Frau von Mai bis Oktober 2013 eine ehrenamtliche Tätigkeit bei dem Evangelisch-Lutherischen Kirchspiel Radeberger Land nachging, einem Verbund von sieben Kirchen in und um Radeberg, erhielt sie eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 154 Euro. Für die Tätigkeit legte das Jobcenter eine vom Gesetzgeber zur Förderung des Ehrenamtes festgelegte erhöhte Freibetragspauschale von damals 200 Euro (heute 250 Euro) zugrunde.

Die Klägerin meinte, dass ihr zusätzlich auch die Absetzbeträge für allgemeine Versicherungen und für die Kfz-Haftpflichtversicherung zustehen müsse. Sie verwies auf ein Urteil des BSG vom 28. Oktober 2014 (AZ: B 14 AS 61/13 R). Danach könnten Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit und aus einer steuerprivilegierten ehrenamtlichen Tätigkeit für jede Tätigkeit eigene Absetzbeträge geltend gemacht werden. Da die Klägerin während des Verfahrens starb, führte ihr Vater den Rechtsstreit fort.

BSG verweist auf „Freibetragsobergrenze“

Vor dem BSG bekam er jedoch nicht recht. Der Freibetrag für eine ehrenamtliche Tätigkeit sei als Freibetragsobergrenze zu werten, in dem die anderen Absetzbeträge, etwa für Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, bereits enthalten seien. So sei letztlich auch die BSG-Entscheidung aus dem Jahr 2014 zu verstehen. Zusätzliche Versicherungspauschalen könne der Kläger daher nicht verlangen.

Mit dem ab Januar 2023 vorgesehenen Bürgergeld, das Hartz-IV-Leistungen ablösen soll, ist ebenfalls für eine ehrenamtliche Tätigkeit ein Freibetrag von 250 Euro monatlich vorgesehen.

Az.: B 7/14 AS 59/21 R