sozial-Recht

Oberlandesgericht

Rettungsdienst haftet für indirekten Unfallschaden



Oldenburg, Aurich (epd). Rettungsdienste haften einem Gerichtsurteil zufolge zumindest teilweise für Schäden bei Verkehrsunfällen, auch wenn sie in ihrem Rettungswagen mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs sind. Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte einen Rettungsdienst zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, obwohl es im vorliegenden Fall nicht einmal zu einer Kollision gekommen war, wie das Gericht am 27. September mitteilte. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der Fahrer eines Rettungswagens mit eingeschaltetem Martinshorn wollte den Angaben zufolge bei einem Einsatz in Ostfriesland mehrere Radfahrer überholen. Da nur wenig Platz war, stieg eine 72-jährige Frau in dieser Situation vom Rad ab. Ohne mit dem Rettungswagen zusammenzustoßen, kam sie zu Fall und brach sich den Fußknöchel. Die Frau verklagte den Rettungsdienst.

Landgericht lehnte Haftung ab

Das Landgericht Aurich lehnte eine Haftung des Rettungsdienstes zunächst ab. Doch vor dem Oberlandesgericht war die Klägerin nun mit ihrer Berufung erfolgreich. Der Rettungswagen habe zu dem Unfall beigetragen, indem er das Ausweichmanöver der Klägerin veranlasst habe. Ein Schaden entstehe beim Betrieb eines Fahrzeugs bereits dann, wenn überhaupt eine Gefahr von dem Fahrzeug in einer bestimmten Situation ausgehe. Das sei hier der Fall, hieß es zur Begründung. Die Klägerin habe die Verkehrslage zu Recht als gefährlich empfunden und sei deswegen abgestiegen.

Das Gericht sprach der Radfahrerin ein Schmerzensgeld von 2.400 Euro zu. Zusätzlich muss der Rettungsdienst zu 20 Prozent auch ihren materiellen Schaden sowie die Kosten für ihren Rechtsanwalt ersetzen.

Az.: 2 U 20/22