sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Pflegekräfte schützen mit Corona-Impfung ihren Job



Mainz (epd). Eine Impfung gegen das Sars-CoV-2-Virus schützt Pflegekräfte einer Klinik auch vor einer Kündigung. Denn Arbeitgeber können vor Einführung der gesetzlichen Nachweispflicht über eine Corona-Impfung eingestelltes ungeimpftes Pflegepersonal unter bestimmten Voraussetzungen entlassen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 7. September veröffentlichten Urteil. Das sei möglich, wenn das Beschäftigungsverhältnis in der Klinik noch nicht sechs Monate angedauert hat und damit das Kündigungsschutzgesetz noch nicht gilt, so das LAG. Das Gericht ließ allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

Geklagt hatte eine medizinische Fachangestellte, die in Teilzeit in einem kommunalen Krankenhaus der Maximalversorgung beschäftigt ist. Von den 3.100 Arbeitnehmern waren Mitte 2021 insgesamt 250 nicht gegen das Coronavirus geimpft, darunter auch die Klägerin.

Impfverweigerung durchgehalten

Auch nach einer Impfaufforderung der Pflegedienstleiterin lehnte die Frau die Corona-Impfung ab. Der Klinikbetreiber kündigte der Frau und verwies auf seine Sorgfalts- und Schutzpflichten gegenüber den Patientinnen und Patienten. Ungeimpftes Pflegepersonal führe zu einem erheblichen Ansteckungsrisiko für vulnerable Patienten. Außerdem gelte für die Frau noch nicht das Kündigungsschutzgesetz. Dieses greife erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten ab Beginn des Beschäfti-gungsverhältnisses. Innerhalb dieser Wartezeit könne der Arbeitgeber ohne nähere Gründe unter Einhaltung der tariflichen Fristen das Arbeitsverhältnis kündigen.

Die Klägerin hielt die Kündigung dennoch für unwirksam. Damit solle sie für ihre Impfverweigerung in verbotener Weise „gemaßregelt“ werden, obwohl sie mit der verweigerten Impfung ihr gutes Recht in Anspruch nehme, sich nicht impfen zu lassen. Sie berief sich auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Eine gesetzliche Covid-19-Impfpflicht habe nicht bestanden, so die Pflegekraft. Erst ab dem 16. März 2022 habe der Gesetzgeber den verpflichtenden Nachweis über eine Corona-Impfung oder -Genesung vorgeschrieben.

Doch das LAG urteilte nun, dass die erfolgte Kündigung wirksam sei. Der Klinikbetreiber habe von seinem Recht Gebrauch gemacht, innerhalb der gesetzlichen sechsmonatigen Wartezeit zu kündigen. Bis dahin greife das Kündigungsschutzgesetz noch nicht. Der Arbeitgeber habe mit der Kündigung auch nicht gegen das gesetzliche Maßregelverbot verstoßen. Denn die Klinik habe vielmehr mit der verlangten Impfung die Gesundheit der Patientinnen und Patienten schützen wollen. Benötigen vulnerable Personen eine Krankenhausbehandlung, könnten sie ungeimpftem Pflegepersonal nicht ausweichen.

Az.: 5 Sa 461/21