sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Haft für Pflegehelferin nach lebensgefährlichen Insulingaben



Karlsruhe (epd). Die gegen eine Altenpflegehelferin verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten wegen lebensgefährlicher Insulingaben an zwei demente Seniorinnen eines Pflegeheims ist rechtskräftig. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 12. September bekanntgegebenen Beschluss entschied, ist die Beweiswürdigung des Landgerichts Würzburg „frei von Rechtsfehlern“.

Das Landgericht hatte festgestellt, dass die Pflegekraft am 8. November 2020 zwei zum Tatzeitpunkt 80 und 85 Jahre alte demente Seniorinnen ohne medizinischen Grund lebensgefährliche Insulingaben verabreicht hat. Nachdem die beiden Opfer kurz hintereinander mit denselben Krankheitssymptomen in die Klinik kamen, konnte die verständigte Kriminalpolizei die Pflegekraft überführen. Die Seniorinnen hatten die lebensgefährlichen Insulingaben überlebt.

Tötungsabsicht unterstellt

Die Staatsanwaltschaft warf der Angeklagten vor, in Tötungsabsicht Insulin gespritzt zu haben. Davon war das Landgericht nach einem Teilgeständnis der Frau jedoch nicht überzeugt und verurteilte sie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Sie habe mit den lebensgefährlichen Insulingaben erreichen wollen, dass die in einem Pflegeheim im unterfränkischen Volkach lebenden dementen Frauen in ein Krankenhaus eingeliefert werden. Die Angeklagte habe sich so eine Arbeitsentlastung versprochen.

Die von der Staatsanwaltschaft dagegen eingelegte Revision hatte vor dem BGH jedoch keinen Erfolg. „Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern“, befanden die Karlsruher Richter.

Az.: 6StR 52/22