Neustadt/Weinstraße (epd). Der Anspruch auf Kindergeld für ein als arbeitssuchend gemeldetes, volljähriges Kind erlischt nicht wegen eines versäumten Termins bei der Arbeitsagentur. In einem am 13. Juli veröffentlichten Urteil entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße zugunsten einer Familie, deren Tochter aufgrund einer Risikoschwangerschaft ihre Ausbildung abgebrochen hatte. Da die Tochter keine Leistungen von der Arbeitsagentur bezogen habe, liege keine Pflichtverletzung vor, die mit Wegfall des Kindergelds geahndet werden dürfe.
Die Agentur für Arbeit hatte die Tochter aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet, ohne sie darüber zu informieren, nachdem sie nicht zu einem Termin erschienen war. Mehr als drei Jahre später erfuhr die Familienkasse vom Abbruch der Ausbildung und forderte das bereits ausgezahlte Kindergeld zurück. Ein Einspruch des Vaters gegen die Entscheidung wurde zunächst abgewiesen.
Das Finanzgericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Arbeitsagentur grundsätzlich unbefristet verpflichtet sei, bei der Suche nach einer Beschäftigung zu helfen. Bei Personen, die keine Leistungen beziehen, dürfe die Vermittlung nur eingestellt werden, wenn die Arbeitssuchenden ohne wichtigen Grund gegen Pflichten aus einem förmlichen Bescheid oder einer Eingliederungsvereinbarung verstießen. Im vorliegenden Fall sei die Tochter lediglich einer Meldepflicht nicht nachgekommen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Az.: 2 K 2067/20