sozial-Recht

Sozialgericht

Beitragspflichten in der Krankenversicherung bei einmaliger Kapitalzahlung geklärt



Frankfurt a.M. (epd). Das Sozialgericht Frankfurt hat am 9. Juni in zwei Fällen über die Rechtmäßigkeit von Beiträgen der Krankenkasse auf einmalige Kapitalauszahlungen von Lebensversicherungen für die Dauer von zehn Jahren entschieden. Im ersten Fall bestätigte das Gericht die Zulässigkeit der Beiträge, im anderen Fall bekam der Kläger, ein einstmals selbstständiger Taxi-Unternehmer, Recht und muss keine Beiträge zahlen.

In beiden Fällen verwies das Gericht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bediene, müsse sich grundsätzlich in der Konsequenz auch an die beitragsrechtlichen Folgen halten, so die Richterinnen und Richter. Dabei sei unerheblich, wer die Beiträge aus welchem Einkommen entrichtet habe.

GmbH-Geschäftsführerin stellte Eilantrag

In dem ersten entschiedenen Fall sind die Beiträge bei der Versorgungszusage einer GmbH an die für sie tätige Gesellschafter-Geschäftsführerin zulässig. Die Klägerin scheiterte mit ihrem Eilantrag. Die ihr und ihrem Mann zu gleichen Teilen gehörende GmbH hatte eine Versorgungszusage erteilt und die Beitragserhebung durch die Krankenkasse bestätigt. Dagegen klagte die Frau.

Das Sozialgericht befand, dass es auf eine abhängige oder selbständige Tätigkeit als Geschäftsführerin für die GmbH nicht ankomme, weil eine Direktversicherung mit dem Vorteil der Pauschalversteuerung genutzt und gerade nicht eine beliebige private Vorsorge, beispielweise eine private Kapitallebensversicherung, gewählt worden sei. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unzulässiges In-Sich-Geschäft

Demgegenüber hat das Gericht im zweiten entschiedenen Fall der Klage eines Rentners gegen die Beitragszahlung stattgegeben, der 1990 als selbständiger Taxiunternehmer einen Direktversicherungsvertrag mit einer Lebensversicherungsgesellschaft zur eigenen Vorsorge im Alter abgeschlossen hatte. Zur Begründung verwiesen die Richtet vor allem darauf, dass es sich entgegen der Auffassung der Krankenkasse nicht um eine betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz handele. Mit der Versorgungszusage des Klägers als Einzelunternehmer an sich selbst liege ein unzulässiges In-Sich-Geschäft vor. Die Person des Zusagenden dürfe nicht mit der des Zusageempfängers identisch sein, so das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig.

Az.: S 14 KR 64/22 ER, S 14 KR 204/20