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Corona

Amtschef: "Impfschäden so alt wie die Impfungen selbst"



Bayreuth, München (epd). Wer sich impfen lässt und dadurch einen gesundheitlichen Schaden erleidet, hat Anspruch auf finanziellen Ausgleich des Staates. Seit Beginn der Corona-Impfungen in Bayern am 27. Dezember 2020 sind bei der zuständigen Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) bis zum 16. Mai 722 entsprechende Anträge eingegangen, sagte ZBFS-Präsident Norbert Kollmer im Gespräch mit dem Evangelischen Pressedienst (epd). Anerkannt wurden bisher neun Fälle; 60 wurden abgelehnt, sechs zurückgenommen. Der Großteil sei noch in Bearbeitung, hieß es.

Seit kurzem können die Anträge auch online gestellt werden - bisher sind auf diesem Weg 24 Anträge eingegangen, wie Kollmer sagte. „Impfschäden sind so alt wie die Impfungen selbst“, sagte der ZBFS-Präsident. 1953 entschied der Bundesgerichtshof, dass bei auf Gesetz beruhenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit und darauf beruhenden gesundheitlichen Schäden eine staatliche Pflicht zur Entschädigung bestehe; 1962 führte der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung ein, die mit dem Infektionsschutzgesetz von 2001 erweitert wurde. Unabhängig von den Corona-Impfungen gibt es in Bayern derzeit 450 anerkannte Impfgeschädigte, die Leistungen erhalten.

Impfreaktion oder Impfschaden?

Bei den Corona-Impfungen gebe es bisher überwiegend internistische Schädigungsfolgen wie Infarkte, Thrombosen oder Herzmuskelentzündungen, sagte Kollmer. Wichtig sei zu unterscheiden, ob es sich „nur“ um eine Impfnebenwirkung oder Impfreaktion handle oder tatsächlich um einen Impfschaden. Eine Entschädigung gebe es nur bei letzterem, und davon spreche man laut Definition erst, „wenn eine länger als sechs Monate andauernde gesundheitliche Schädigung durch die Schutzimpfung vorliege“. Diese gesundheitliche Störung muss laut Kollmer zudem in einem bestimmten zeitlichen Rahmen nach der Impfung aufgetreten sein.

Liegen diese Umstände vor, kann ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden. Das ZBFS prüfe dann Berichte behandelnder Ärzte, Kliniken oder therapeutischer Einrichtungen und beurteile den Fall und den Grad der Störung. Daran werde gemessen, welche Leistungen der antragstellenden Person zustehen. Wie viel der oder die Geschädigte erhält, richte sich nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Kernstück sei eine Grundrente zwischen 156 und 811 Euro im Monat, die abhängig von der Schwere der Schädigungen und der wirtschaftlichen Verhältnisse der berechtigen Person um weitere Ausgleichszahlungen von bis zu 811 Euro im Monat ergänzt werden kann, sagte Kollmer. Dazu könnten Leistungen für Therapie, Reha, Berufsschadensausgleich oder Hilfsmittel kommen: „Im extremen Fällen, zum Beispiel bei als Kind geschädigten Personen mit Anfallsleiden mit schweren zerebralen und kognitiven Einschränkungen sowie schwerste Pflegebedürftigkeit kann die Summe der monatlichen Versorgungsleistungen bis zu 15.000 Euro betragen“.

Brigitte Bitto