Kassel (epd). Krankenhäuser müssen ihren Versorgungsauftrag selbst erfüllen und dürfen nicht wesentliche Behandlungsleistungen dauerhaft an Arztpraxen auslagern. Sie sind verpflichtet, die „räumliche, apparative und personelle Ausstattung“ für die im Krankenhausplan vorgesehenen Leistungen selbst bereitzustellen, befand das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 26. April in einem Urteil. Die Kasseler Richter beanstandeten die aus Kostengründen erfolgte Schließung einer Fachabteilung für Strahlentherapie in den Kreiskliniken Böblingen in Baden-Württemberg.
Das Krankenhaus wurde im Landeskrankenhausplan mit einer Abteilung für Strahlentherapie aufgenommen. 2005 wurde sie jedoch geschlossen. Stattdessen wurde ein Kooperationsvertrag mit einer Gemeinschaftspraxis für Strahlentherapie geschlossen.
Die Praxis übernahm danach die Strahlentherapie bei stationär behandelten Patientinnen und Patienten, so unter anderen auch bei einer an Brustkrebs erkrankten Frau. Für die Behandlung der Frau stellte das Krankenhaus inklusive der Strahlentherapie der Krankenkasse insgesamt 7.413 Euro in Rechnung. Die Krankenkasse lehnte es jedoch ab, den Anteil der Strahlentherapie zu bezahlen.
Zu Recht, befand das BSG. Denn laut Krankenhausplan gehört zum Versorgungsauftrag der Klinik auch das Vorhalten einer Abteilung für Strahlentherapie. Deshalb ist es nicht erlaubt, „dass das Krankenhaus wesentliche der von seinem Versorgungsauftrag umfassten Leistungen regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagert“. Es müsse die „räumliche, apparative und personelle Ausstattung“ selbst vorhalten. Weil das Krankenhaus seine Strahlentherapie-Abteilung geschlossen hatte, war es nicht mehr in der Lage, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Ein Anspruch auf Vergütung für Strahlentherapieleistungen der Gemeinschaftspraxis bestehe dann nicht, entschied das Gericht.
Az.: B 1 KR 15/21 R