sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Arbeitnehmer kann nicht Eingliederungsmanagement einfordern



Erfurt (epd). Länger erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei ihrem Arbeitgeber nicht selbst die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements einfordern. Dies ist nach dem Willem des Gesetzgebers nur der Interessenvertretung, also dem Betriebs- und Personalrat oder bei schwerbehinderten Beschäftigten auch der Schwerbehindertenvertretung vorbehalten, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am 26. Januar in Erfurt veröffentlichten Urteil.

Im konkreten Fall war der mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger im Jahr 2018 an 122 Arbeitstagen und von Januar bis August 2019 an 86 Arbeitstagen erkrankt. Sind Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten mehr als sechs Wochen krank, sieht das Gesetz ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement vor. Dabei soll ausgelotet werden, wie eine künftige Arbeitsunfähigkeit vermieden werden kann, etwa mit der Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes. Ziel ist der Erhalt des Jobs.

Eingliederungsverfahren selbst verlangt

Wegen seiner langen Erkrankung hatte der zunächst in einem Bauhof einer Gemeinde tätige Kläger selbst bei seinem Arbeitgeber die Einleitung und Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gefordert. Der Arbeitgeber meinte, dass Arbeitnehmer dies nicht selbst verlangen können. Außerdem sei ihm eine neue Tätigkeit zugewiesen worden, was als betriebliches Eingliederungsmanagement anzusehen sei.

Das BAG urteilte, dass nur die „Interessenvertretung“ - also Betriebs- und Personalrat sowie bei schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung - die Realisierung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements verlangen können. Führe ein Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht wie gesetzlich vorgeschrieben durch, bleibe dies dennoch nicht folgenlos, so das BAG. In solch einem Fall könne eine krankheitsbedingte Kündigung als unwirksam angesehen werden.

Az.: 9 AZR 571/20