sozial-Recht

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Künftig kürzere sachgrundlose Befristung bei der Caritas




E-Autos im Einsatz der Caritas
epd-bild/Caritas Paderborn
Für Arbeitgeber ist es längst ein übliches Vorgehen: Neue Beschäftigte werden für höchstens zwei Jahre ohne sachlichen Grund befristet eingestellt. Bei katholischen Arbeitgebern gilt künftig aber nur eine 14-monatige Höchstfrist, so die Folge eines Urteils des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs.

Bonn (epd). Katholische Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Zukunft nur noch für höchstens 14 Monate ohne sachlichen Grund befristet einstellen. Dies hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof in einem noch nicht veröffentlichten, aber epd sozial vorliegenden Urteil vom 26. November klargestellt. Die Bonner Richter entschieden, dass die Kommission zur Ordnung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse auf Bundesebene (Zentral-KODA) und der bei Streitigkeiten angerufene Vermittlungsausschuss für solche „kirchenspezifischen Regelungen“ der sachgrundlosen Befristung von katholischen Arbeitsverhältnissen auch zuständig ist.

„Eine verlängerte Probezeit“

Der Gesetzgeber hatte ab Mai 1985 Arbeitgebern die Möglichkeit gegeben, Beschäftigte befristet ohne sachlichen Grund einzustellen. So sollten Arbeitslose schneller in Lohn und Brot kommen. Derzeit darf nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz solch ein befristetes Arbeitsverhältnisses bis zu dreimal verlängert werden, solange insgesamt eine Dauer von zwei Jahren nicht überschritten wird. Tarifliche Regelungen können davon abweichen.

Die beiden großen Kirchen in Deutschland haben in ihrem eigenen kirchlichen Arbeitsrecht die Zweijahresdauer für sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse übernommen. „Im Grunde handelt es sich dabei um eine verlängerte Probezeit“, sagt Olaf Wittemann, Mitglied der Sprechergruppe der Dienstnehmervertreter in der Zentral-KODA.

Bei mittlerweile geringer Arbeitslosigkeit gebe es aber keinen Grund mehr für befristete Arbeitsverhältnisse ohne sachlichen Grund. Kirchliche Arbeitgeber wollten darauf jedoch nicht verzichten, sagte Wittemann im Gespräch mit epd sozial. So könnten sie etwa lange prüfen, ob ein Stellenbewerber wirklich „in den Laden passt“. Da nach der geltenden Rechtsprechung Stellenbewerber regelmäßig nicht mehr nach der Religionszugehörigkeit gefragt werden dürfen, werde von Arbeitgeberseite erst recht eine lange Befristung befürwortet.

Klage gegen Vermittlerspruch

Im konkreten Rechtsstreit wollte die Zentral-KODA die sachgrundlose Befristung in katholischen Arbeitsverhältnissen ganz kippen. Diese sei mit den Prinzipien der katholischen Soziallehre und dem darin enthaltenen Solidaritätsgedanken nicht vereinbar. Der Antrag, die sachgrundlose Befristung gar nicht mehr anzuwenden, wurde von den Arbeitgebervertretern abgelehnt. Der Vermittlungsausschuss wurde daraufhin angerufen.

Dieser beschloss Ende 2019 einstimmig einen Kompromiss. Danach sollte es zwar für sämtliche katholischen Arbeitsverhältnisse weiterhin die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung geben. Allerdings durfte solch eine Befristung dann nur noch insgesamt höchstens 14 Monate betragen.

Die Arbeitgeberseite führte beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof nun an, dass die Zentral-KODA gar nicht über die kirchlichen sachgrundlosen Befristungen entscheiden darf. Denn diese sei nur für „kirchenspezifische Regelungen“ zuständig. Regelungen über die Beschränkung befristeter Arbeitsverhältnisse ohne sachlichen Grund und ein Abweichen von der gesetzlichen Zweijahresdauer zählten aber nicht dazu. Damit sei auch der Vermittlerspruch unzulässig.

Vorbild für andere freie Träger?

Dem widersprach jedoch der Kirchliche Arbeitsgerichtshof. Es könne „aus kirchenspezifischen Gründen sehr wohl geboten sein“, die sachgrundlose Befristung zu verringern oder zu beseitigen, heißt es in dem Urteil. Es handele sich hier um „kirchenspezifische Regelungen“.

Die Bonner Richter verwiesen auf das Leitbild der Dienstgemeinschaft und auf die katholische Soziallehre. Danach müsse die Zentral-KODA auch die kirchlichen Arbeits- und Lohnverhältnisse und den darin enthaltenen Arbeitnehmerschutz beachten und mit den „Erfordernissen, die durch die kirchlichen Aufgaben und Ziele gegeben sind“, abwägen. Dazu gehöre etwa die Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation und ob mit der Einschränkung der Befristungsmöglichkeit bei katholischen Arbeitgebern weltliche Organisationen und ihre Einrichtungen einen Wettbewerbsvorteil haben.

Letztlich ergibt sich daraus, dass die Zentral-KODA und damit auch der Vermittlungsausschuss befristete kirchliche Arbeitsverhältnisse regeln darf. Der Vermittlungsspruch sei damit gültig.

Ab 1. März dürfen neue katholische Arbeitsverhältnisse nur für höchstens 14 Monate ohne sachlichen Grund befristet werden. „Für bestehende Arbeitsverhältnisse gilt die bislang übliche Befristungshöchstdauer von zwei Jahren aber noch weiter, erläuterte Wittemann. “Freuen würde es mich, wenn auch die Freien Wohlfahrtsverbände und die evangelische Kirche sich des Themas annehmen", sagte Wittemann.

Az.: K 06/2021

Frank Leth