Köln (epd). Einmal vom Arbeitgeber genehmigte Urlaubstage können nicht nachgeholt werden, wenn sie in eine behördlich angeordnete Corona-Quarantäne fallen. Nur wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorlegen kann, muss der Arbeitgeber den in die Quarantäne gefallenen Urlaub noch einmal gewähren, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem am 15. Dezember bekanntgegebenen Urteil. Die Kölner Richter ließen aber wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.
Die Klägerin hatte vom 30. November bis zum 12. Dezember 2020 von ihrem Arbeitgeber Urlaub erhalten. Doch während ihrer Erholung infizierte sich das Kind der Frau mit Corona. Nach eigenen Angaben hatte sich die Klägerin ebenfalls angesteckt, blieb aber symptomlos. Als enge Kontaktperson des Kindes ordneten die Behörden vom 27. November bis zum 7. Dezember 2020 für die Mutter die Quarantäne an. Der Urlaub fand somit notgedrungen in den eigenen vier Wänden statt.
Der Arbeitgeber lehnte es ab, dass die Beschäftigte ihre in der Quarantäne genommenen fünf Urlaubstage nachholen kann. Zwar sehe das Bundesurlaubsgesetz bei einer Arbeitsunfähigkeit die Nachgewährung von Urlaub vor. Hierfür müsse aber ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit mit einem Attest bescheinigen. Eine alleinige Corona-Quarantäne reiche nicht.
Das LAG bestätigte diese Entscheidung. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe „einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich“. Ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre, zu arbeiten, so die Kölner Richter.
Az.: 2 Sa 488/21