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Die neuen Pandemieregeln - Was der Bundestag beschlossen hat



Berlin (epd). Der Bundestag hat am 18. November mit den Stimmen der möglichen künftigen Ampel-Koalition von SPD, Grünen und FDP Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschlossen. Die epidemische Lage von nationaler Tragweite wird nicht verlängert und läuft am 25. November aus. Die Feststellung der Corona-Notlage durch den Bundestag ist zur Zeit noch die Rechtsgrundlage für die Corona-Maßnahmen.

An ihre Stelle tritt ein Katalog von Maßnahmen, der in vielen Punkten mit dem identisch ist - etwa Maskenpflicht, Abstandsgebote, Hygienekonzepte -, was bisher schon möglich ist. Er enthält aber auch zusätzliche Regelungen. Ausgeschlossen sind künftig flächendeckende Schließungen und Verbote.

Generelle Homeoffice-Pflicht

Zu den Neuerungen zählt die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Wer bei der Arbeit mit Menschen in Berührung kommt, muss geimpft oder genesen sein oder sich täglich testen lassen. Beschäftigte, die sich weigern, müssen im Homeoffice arbeiten oder anderswo eingesetzt werden.

Auch generell gilt wieder eine Homeoffice-Pflicht. Wo es seitens des Arbeitgebers und der Beschäftigten möglich ist, soll von zu Hause aus gearbeitet werden.

In Pflege- und Altenheimen sowie in Behinderten- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie Personal. Es sind aber keine täglichen Tests vorgeschrieben.

Spielraum für Bundesländer

Die 3G-Regel gilt auch im Nah- und Fernverkehr sowie im innerdeutschen Flugverkehr und soll stichprobenartig kontrolliert werden.

Die Bundesländer entscheiden, welche Regeln sie für die Teilnahme am öffentlichen Leben erlassen - fast alle schreiben bereits ganz oder teilweise 2G vor, also Zutritt nur für Genesene und Geimpfte. In Ländern mit niedrigen Infektionszahlen wie Bremen treten 2G-Regeln bei höherer Inzidenz in Kraft.

Die Länder können weiterhin Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum anordnen. Sachsen tut dies derzeit. Verordnungen die auf der bis zum 25. November noch geltenden Rechtgrundlage beruhen, bleiben den beschlossenen Änderungen zufolge über das Auslaufen der Corona-Notlage hinaus bis zum 15. Dezember in Kraft.

Corona-Hilfen verlängert

Die Bundesländer können auch weiterhin einzelne Veranstaltungen absagen und im Einzelfall Freizeiteinrichtungen schließen. Sie können künftig als Schutzmaßnahme gegen die Verbreitung des Corona-Virus aber keine Reiseverbote, Ausgangssperren, flächendeckende Geschäftsschließungen oder ein Beherbergungsverbot mehr verfügen. Sport zu machen, darf nicht verboten werden, wohl aber einzelne Sportveranstaltungen. Schulen und Kitas sollen offen gehalten werden - nur bei Corona-Ausbrüchen dürfen sie im Einzelfall geschlossen werden. Corona-Maßnahmen müssen auf ihre Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche geprüft werden. Gottesdienste und Demonstrationen dürfen nicht generell untersagt werden.

Die Strafen für das Fälschen von Impfnachweisen und das Verwenden falscher Nachweise werden verschärft.

Die Hilfen gegen wirtschaftliche Folgen der Corona-Krise werden verlängert. Dazu zählen unter anderem der erleichterte Zugang zu Hartz-IV-Leistungen, der Finanz-Schutzschirm für die Sozialbranche oder die Verdopplung der Kinderkrankentage für Eltern, die ihre Kinder wegen Corona-Auflagen zu Hause betreuen müssen.

Bettina Markmeyer


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