Cottbus (epd). Die Vergütung von Tagesmütter und -vätern darf nicht zu sehr vom Tariflohn abweichen. Ist die von den Kommunen gewährte Vergütung erheblich niedriger als der Tariflohn, ist dies unwirksam, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem am 10. November bekanntgegebenen Urteil. Die Berliner Richter erklärten damit die Vergütungsregelungen der Stadt Cottbus für unwirksam.
Cottbus zahlt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Tagespflegepersonen ein monatliches Betreuungsentgelt. Darin ist die Erstattung des Sachaufwandes, der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung sowie die anteilige Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung, Alterssicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung enthalten.
Eine Tagespflegeperson rügte, dass die Kindertagespflege viel zu niedrig vergütet wird. Auch habe die Stadt in unzulässiger Weise das bundesgesetzlich geregelte Anforderungsprofil für die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege erweitert.
Das OVG erklärte die Höhe des von der Stadt Cottbus gezahlten Betreuungsentgelts für unwirksam. Dieses liege bei ausgebildeten Tagespflegepersonen um 30 bis 40 Prozent niedriger als bei staatlich anerkannten Erziehern. Sei die Ausbildung der Tagespflegekraft mit der eines Kinderpflegers vergleichbar, sei die Vergütung im Verhältnis zum Tariflohn um 20 bis 30 Prozent geringer.
Warum die niedrige Vergütung „leistungsgerecht“ sei, habe die Stadt nicht dargelegt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung sei "weder mit Blick auf die örtlichen Marktverhältnisse in der Stadt Cottbus gerechtfertigt noch steht es mit der Zielsetzung des Bundesgesetzgebers im Einklang, die Kindertagespflege mittelfristig als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen zu profilieren.
Die Berliner Richter rügten zudem, dass der Jugendhilfeausschuss der Stadt selbst die schulischen und beruflichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege vorgeschrieben hat. Auch dies sei unwirksam, da nur das Land das bundesgesetzlich geregelte Anforderungsprofil ergänzen darf.
Az.: OVG 6 A 3/20