sozial-Recht

Bundessozialgericht

Lesbisches Ehepaar muss Kinderwunschbehandlung selbst bezahlen




Befruchtete Eizelle mit schlüpfender Blastozyste unter dem Mikroskop
epd-bild/Jürgen Blume
Lesbische Ehepaare mit unerfülltem Kinderwunsch müssen auf einen Zuschuss ihrer gesetzlichen Krankenkasse für eine künstliche Befruchtung verzichten. Das entschied das Bundessozialgericht.

Kassel (epd). Die gesetzliche Krankenversicherung darf gleichgeschlechtliche Ehepaare mit unerfülltem Kinderwunsch bei einer künstlichen Befruchtung nicht finanziell unterstützen. Nach dem Gesetz ist ein Kostenzuschuss nur für Ehepaare vorgesehen, wenn für die Kinderwunschbehandlung allein eigene Ei- oder Samenzellen verwendet werden, urteilte am 10. November das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Da lesbische Ehepaare für die Zeugung eines Kindes fremden Spendersamen benötigen, sind sie laut Gesetz generell von finanziellen Zuschüssen der gesetzlichen Krankenkasse für eine künstliche Befruchtung ausgeschlossen.

Kasse lehnte Zuschuss ab

1990 hatte der Gesetzgeber geregelt, dass Ehepaare mit unerfülltem Kinderwunsch von ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Zuschuss für eine Kinderwunschbehandlung erhalten können. Hierfür muss ein Arzt festgestellt haben, dass medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich sind, etwa wegen Fruchtbarkeitsstörungen. Auch dürfen für einen 50-prozentigen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung nur eigene Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Ist eine Schwangerschaft nur mit Spendersamen möglich, gibt es kein Geld.

Im konkreten Fall wollte die in Bayern lebende lesbische Klägerin mit ihrer Ehepartnerin ein Kind. Bei der Frau bestand eine Fruchtbarkeitsstörung, so dass sie eine Kinderwunschbehandlung mit Spendersamen vornahm. Die Behandlung war erfolglos. Die Kosten in Höhe von über 8.800 Euro wollte die Frau von ihrer gesetzlichen Krankenkasse entsprechend den geltenden Vorschriften zur Hälfte erstattet haben.

Diese lehnte ab. Da bei dem lesbischen Ehepaar naturgemäß nur fremder Spendersamen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden könne, sei nach dem Gesetz ein Zuschuss ausgeschlossen.

Ungleichbehandlung beklagt

Die Frau wollte gerichtlich den Krankenkassenzuschuss erstreiten. Die gesetzlichen Regelungen führten dazu, dass faktisch nur heterosexuelle Ehepaare eine Kinderwunschbehandlung mit Krankenkassenunterstützung verlangen könnten. Lesbische und heterosexuelle Ehen müssten nach dem Grundgesetz aber gleichbehandelt werden.

Sowohl das Bayerische Landessozialgericht als auch das BSG lehnten den Zuschuss für die Klägerin ab. Zwar müsse eine gesetzliche Krankenkasse bei einer Krankheit Leistungen gewähren, egal welcher Versicherter diese benötigt.

Ein unerfüllter Kinderwunsch sei aber keine Krankheit. Die „zeugungsbiologischen Grenzen“ gleichgeschlechtlicher Paare müssten auch nicht mithilfe der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber habe hier einen weiten Gestaltungsspielraum, inwieweit er eine Kinderwunschbehandlung unterstützen will.

Gleichheitswidrig oder diskriminierend sei die Regelung für gleichgeschlechtliche Ehepaare nicht. Sie schließe vielmehr eine Ei- oder Samenzelle „ersetzende künstliche Befruchtung“ generell aus. Von den gesetzlichen Einschränkungen seien auch unverheiratete Frauen sowie heterosexuelle Ehepaare, bei denen ein Partner nicht über zur Befruchtung geeignete Samen- beziehungsweise Eizellen verfügt, betroffen. Wegen ihrer geschlechtlichen Orientierung werde die Klägerin daher nicht benachteiligt.

Behandlungskosten steuerlich absetzbar

Auch wenn lesbische Ehepaare kein Zuschuss ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zusteht, können sie die Kosten für ihre Kinderwunschbehandlung zumindest als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Denn wie bei heterosexuellen Paaren bestehe auch hier eine medizinische „Zwangslage“, urteilte am 5. Oktober 2017 der Bundesfinanzhof in München.

Für privat Krankenversicherte gilt das aktuelle BSG-Urteil jedoch nicht. Privatversicherer können vielmehr eigene Versicherungsbedingungen vereinbaren. Nach Angaben des Lesben- und Schwulenverbandes in Köln bieten wenige Versicherer auch gleichgeschlechtlichen Ehepaaren Zuschüsse für eine Kinderwunschbehandlung an.

Allerdings darf ein privater Versicherer nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. Dezember 2019 den Zuschuss nicht von einem erhöhten Fehlgeburtsrisiko wegen eines fortgeschrittenen Alters abhängig machen. Für eine Kostenübernahme komme es grundsätzlich auf die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft und nicht auf ein erhöhtes Fehlgeburtsrisiko in der Altersgruppe der Ehefrau an. Nur wenn eine Lebendgeburt wenig wahrscheinlich erscheine, könne anderes gelten.

Danach ist die Kostenübernahme einer künstlichen Befruchtung mittels Eizellspende aber auch durch private Versicherer nicht möglich. Diese sei in Deutschland generell verboten, so dass damit entsprechende Behandlungen nicht bezahlt werden müssen, so der BGH in einer weiteren Entscheidung vom 14. Juni 2017.

Az.: B 1 KR 7/21 R (BSG, Kinderwunschbehandlung lesbisches Ehepaar)

Az.: VI R 47/15 (BFH, außergewöhnliche Belastung)

Az.: IV ZR 323/18 (BGH, privat Versicherte)

Az.: IV ZR 141/16 (BGH, Eizellspende)

Frank Leth