sozial-Recht

Europäischer Gerichtshof

In der EU geboren und trotzdem Flüchtling



Luxemburg (epd). Kinder von Flüchtlingen können selbst dann als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn sie in der EU geboren und Bürger eines Landes sind, in dem sie nicht verfolgt werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 9. November zum Fall eines tunesischen Mädchens in Deutschland, dessen Mutter Tunesierin und dessen Vater Syrer ist. Grund der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft ist die Wahrung des Familienverbandes, erklärte der EuGH.

Das Mädchen war 2017 in Deutschland geboren worden und hat die Staatsbürgerschaft seiner Mutter. In Tunesien drohe ihm keine Verfolgung, so der EuGH. Der Vater ist Syrer und seit 2015 als Flüchtling anerkannt. Einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling für das Mädchen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab.

Im sich anschließenden Rechtsstreit machte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass das Kind, wenn überhaupt, nur einen vom Vater abgeleiteten Flüchtlingsstatus erhalten könne. Das deutsche Gericht war aber unsicher, ob diese Möglichkeit mit dem EU-Recht vereinbar ist. Dies bejahte nun der EuGH.

Az.: C-91/20