Kassel (epd). Ambulante Altenpflegekräfte sowie Gesundheits- und Pflegeassistenten sind in der Regel trotz freiberuflicher Vereinbarungen abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei am 20. Oktober bekanntgegebenen Urteilen vom Vortag klargestellt und auf die enge Eingliederung der ambulanten Pflegekräfte in die Arbeitsorganisation von Pflegediensten verwiesen. Ähnlich hatten die Kasseler Richter bereits am 7. Juni 2019 zu eingesetzten Honorar-Pflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen entschieden.
Im ersten Verfahren ging es um eine Altenpflegerin aus dem Raum Stuttgart, die von August bis Dezember 2014 für einen ambulanten Pflegedienst in der Intensivpflege auf freiberuflicher Honorarbasis eingesetzt wurde. Die Pflegekraft erhielt für den jeweiligen Einzeldienst 25 Euro pro Stunde. Der ambulante Pflegedienst wollte mit dem Einsatz der freiberuflichen Pflegerin Personalengpässe abmildern. Die Pflegerin war zwar in Dienstpläne eingeteilt, konnte Aufträge aber auch ablehnen.
Im zweiten Fall ging es um eine Gesundheits- und Pflegeassistentin, die im Auftrag von einem Pflegedienst einen privat versicherten Wachkomapatienten betreute. Die Einzelaufträge erhielt die Honorarkraft über „Care-Connect“, ein Online-Vermittlungsportal im Gesundheitswesen.
Das BSG urteilte, bei der ambulanten Pflege handle es sich in der Regel um eine abhängige Beschäftigung, für die Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Zwar könnten die Pflegekräfte eigenverantwortlich ihre Dienstleistung erbringen. Dennoch seien sie eng in die Arbeitsorganisation der Pflege eingebunden. Sie seien „Teil einer Kette“ von Pflegepersonen, die die betroffenen Menschen pflegen. Sie seien über die Dienstpläne in die Organisation des Pflegedienstes eingegliedert worden und hätten arbeitsteilig mit Angestellten des Pflegedienstes zusammengewirkt.
Ein unternehmerisches Risiko hätten sie mit ihrem festen Stundenlohn nicht getragen. Insgesamt spreche dies für eine abhängige Beschäftigung. Keine Rolle spiele es hierfür, dass im zweiten Fall die Pflegeleistungen für einen privat Versicherten erbracht wurden.
Az.: B 12 R 6/20 R und B 12 R 17/19 R sowie Az.: B 12 R 6/18 R