sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Aufbau betrieblicher Altersversorgung vor Pfändung geschützt



Erfurt (epd). Gläubiger dürfen bei überschuldeten Personen die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nicht pfänden lassen. Vereinbaren ein Arbeitgeber und eine Arbeitnehmerin eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung, gehört der Teil des für die Prämien verwendeten Lohnes nicht zum pfändbaren Einkommen, urteilte am 14. Oktober das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Zur Begründung hieß es, die betriebliche Altersversorgung sei besonders gesetzlich geschützt.

Konkret ging es um ein geschiedenes Ehepaar aus Bayern. Mit der Scheidung stritten sie sich auch um Schulden aus einem Hausbau. Die Ehefrau wurde vom Familiengericht verurteilt, an ihren Ex-Mann 22.679 Euro zu zahlen. Weil sie das Geld nicht hatte, erwirkte ihr früherer Ehepartner im November 2015 einen Pfändungsbeschluss auf das pfändbare Arbeitseinkommen der Frau. So sollten die Schulden abgestottert werden.

Mann zog wegen Pfändung vor Gericht

Im Mai 2016 vereinbarte die Frau mit ihrem Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung. Danach sollte ein Teil ihres Einkommens umgewandelt und für die Prämienzahlung in eine vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung verwendet werden. Der Ex-Ehemann erhielt daraufhin zur Schuldentilgung einen um monatlich 248 Euro verringerten Anteil des Einkommens seiner geschiedenen Frau der nun für die Prämien der Direktversicherung verwendet wurde. Gerichtlich wollte der Ex-Mann auch diesen Teil des Einkommens pfänden lassen.

Dem erteilte das BAG jedoch eine Absage. Werde Arbeitseinkommen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung, hier eine Direktversicherung, umgewandelt und für die Prämien verwendet, sei dieser Teil nicht pfändbar. Denn nach dem Betriebsrentengesetz könne eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer verlangen, dass ein festgelegter Teil seines Einkommens „durch Entgeltumwandlung“ für die betriebliche Altersversorgung verwendet werde. Der Gesetzgeber habe den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung so schützen wollen. Dieser Schutzzweck werde nicht erfüllt, wenn der für die betriebliche Altersversorgung vorgesehene Teil des Arbeitseinkommens gepfändet werden könne, entschied das BAG.

Az.: 8 AZR 96/20