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Das Stichwort: Die Grundrente



Berlin (epd). Am 1. Januar 2021 ist das Gesetz zur Grundrente in Kraft getreten. Rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner werden nach Angaben der Bundesregierung im ersten Jahr von einem individuellen Zuschlag zu ihrer Rente profitieren. Wer jahrzehntelang zu einem niedrigen Lohn gearbeitet und Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, kann mit dem Grundrentenzuschlag eine höhere Rente erhalten. Grundrentenberechtigte werden nach Schätzungen zu rund 70 Prozent Frauen sein und überdurchschnittlich viele Ostdeutsche.

Komplexe Berechnung

Anspruch auf einen vollen Grundrenten-Zuschlag besteht, wenn mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind. Das sind vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit sowie anerkannte Zeiten der Kindererziehung und Pflege. Der Verdienst muss bezogen auf das gesamte Versicherungsleben im Durchschnitt unter 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland betragen haben.

Die Berechnung der individuellen Grundrente ist komplex, deshalb hat sich der für dieses Jahr geplante Start der Grundrente verzögert. Im Juli hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nach eigenen Angaben begonnen, die ersten Bescheide zu verschicken. Noch ist es zu früh, die finanzielle Wirkung der neuen Leistung zu bilanzieren.

Um den Grundrenten-Zuschlag zu erhalten, muss kein Antrag gestellt werden. Eine Bedürftigkeitsprüfung unterbleibt. Die DRV muss bis Ende 2022 etwa 26 Millionen Bestandsrenten prüfen und den Grundrentenzuschlag rückwirkend zum 1. Januar 2021 bzw. zum individuellen Rentenbeginn auszahlen.

Finanzierung aus Steuermitteln

Rentnerhaushalte, die neben der gesetzlichen Rente zum Beispiel eine Pension, Erträge betrieblicher oder privater Vorsorge, Mieteinnahmen oder sonstige Absicherungen haben, erhalten keine Grundrente. Einkommen oberhalb eines Einkommensfreibetrags wird auf die Grundrente angerechnet. Der Einkommensfreibetrag für Alleinstehende beträgt 1.250 Euro, für Paare liegt er bei 1.950 Euro. Der Freibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen und wird jährlich angepasst.

Liegt das Einkommen über dem Einkommensfreibetrag von 1.250 Euro bzw. 1.950 Euro, wird der darüber liegende Betrag zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet. Alleinstehende Rentner und Rentnerinnen, deren zu versteuerndes Einkommen 1.600 Euro übersteigt (bei Paaren sind es 2.300 Euro), erhalten keine Grundrente.

Die Grundrente wird aus Steuermitteln finanziert.



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