sozial-Recht

Bundessozialgericht

Keine pauschale Übernahme höherer Heizkosten




Job-Center und Sozialamt in Köln (Archivbild)
epd-bild/version/Herbert Sac
Wegen eines angenommenen höheren Wärmebedarfs älterer Menschen muss das Sozialamt ihnen nicht pauschal die Übernahme höherer Heizkosten bewilligen. Nur wenn im Einzelfall tatsächlich mehr geheizt werden muss, etwa wegen einer Krankheit, sei das möglich, urteilte das Bundessozialgericht.

Kassel (epd). Sozialhilfeträger müssen bei älteren mittellosen Menschen nicht generell von einem erhöhten Wärmebedarf ausgehen. Ihnen steht wegen fehlender gesetzlicher Regelungen daher auch keine pauschale Übernahme höherer Heizkosten zu, urteilte am 2. September das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Nur wenn im Einzelfall tatsächlich ein konkreter erhöhter Heizbedarf vorliegt, könne der Sozialhilfeträger zur Übernahme der angemessenen Kosten verpflichtet sein, befand das Gericht.

Im konkreten Rechtsstreit war ein Berliner Rentner-Ehepaar wegen ihrer geringen Rente auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Es bewohnt seit 1974 eine 76 Quadratmeter große Zweieinhalbzimmerwohnung. Bis 2005 waren die Eheleute auch Eigentümer der Wohnung. Danach übernahm der Lebensgefährte ihrer Tochter die Unterkunft. Seitdem zahlen sie Miete, für die das Sozialamt aufkommen sollte. Die Behörde übernahm im Streitzeitraum Dezember 2011 bis Mai 2013 jedoch nur einen Teil der Unterkunftskosten. Die Wohnungsgröße sei nicht angemessen, so die Begründung.

LSG Berlin-Brandenburg billigte höhere Zahlung

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sprach ihnen die volle Übernahme der Unterkunftskosten von zuletzt 536 Euro monatlich noch zu. Zum einen habe der Sozialhilfeträger kein schlüssiges Konzept gehabt, um die angemessene Miete überhaupt festlegen zu können. Zum anderen hätte dieser einen erhöhten Wärmebedarf bei älteren Menschen und damit pauschal höhere Heizkosten berücksichtigen müssen. Ältere Menschen würden sich länger in ihrer Wohnung aufhalten als etwa Erwerbstätige. Eine Überschreitung des Heizkostenspiegels um bis zu 20 Prozent sei daher noch angemessen, so die Begründung.

Doch bei älteren Menschen kann nicht pauschal von einem höheren Heizbedarf ausgegangen werden, urteilte das BSG. So sei schon nicht klar, wer als „älter“ gelte und ob ältere Menschen generell schneller frieren. Die pauschale Erhöhung des zu übernehmenden Heizkostenbedarfs sehe das Gesetz nicht vor. Allerdings könnten ältere Menschen besondere Bedarfe geltend machen, wenn diese tatsächlich angefallen und angemessen sind.

Zahlung der Miete an Angehörigen unklar

Den Streitfall verwies das BSG an die Vorinstanz zurück. Sie habe versäumt, dem Land Berlin die Möglichkeit zur Nachbesserung eines schlüssigen Konzeptes bei den Unterkunftskosten zu geben. Auch fehlten Feststellungen, ob die Miete an den nahen Angehörigen tatsächlich entrichtet wurde.

Doch selbst wenn mittellose Menschen die Heizung immer voll aufdrehen, darf ihnen wegen eines „unwirtschaftlichen Heizverhaltens“ nicht sofort die volle Übernahme der Heizkosten verweigert werden. Das entschied das BSG am 19. Mai 2021 im Fall einer auf Hartz IV angewiesenen alleinerziehenden Mutter von drei Kindern, die vom Vermieter eine Heizkostennachforderung in Höhe von 690 Euro erhalten hatte.

Das Jobcenter wollte nur „angemessene“ 148,58 Euro übernehmen. Dies entspreche dem bundesweiten Heizspiegels. Die Frau habe unwirtschaftlich geheizt. Doch bevor die Behörde die Übernahme unangemessen hoher Heizkosten ablehnen könne, müsse Arbeitslosengeld-II-Empfängern zuvor die Chance gegeben werden, selbst Heizkosten zu sparen. Das Jobcenter sei bei unangemessenen Unterkunfts- und damit auch Heizkosten grundsätzlich verpflichtet, ein Kostensenkungsverfahrens zu starten. Das sei hier unterblieben.

Umzug nicht zwingend

Zudem dürfe das Jobcenter wegen zu hoher Heizkosten nicht immer einen Umzug fordern, so die Kasseler Richter in einem weiteren Urteil vom 12. Juni 2013. Denn der Umzug müsse auch wirtschaftlich sein und sich rechnen. Seien etwa die Heizkosten wegen einer schlechten Isolierung des Hauses unangemessen hoch, die Kaltmiete aber sehr günstig, könne dennoch die volle Übernahme der Unterkunftskosten gerechtfertigt sein. Im Einzelfall könnten Hartz-IV-Bezieher auch einen erhöhten Heizbedarf geltend machen, beispielsweise wegen einer Krankheit.

Erhalten Hartz-IV-Empfänger von ihrem Vermieter eine Heizkostennachforderung, muss das Jobcenter diese auch dann übernehmen, wenn es um Zeiträume geht, in denen der Arbeitslose noch keine Hilfeleistung erhalten hat, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 19. Januar 2012. Die vom Vermieter geforderte Heizkostennachzahlung seien auch keine Schulden, für die das Jobcenter nicht aufkommen müsse. Dies sei erst dann der Fall, wenn im strittigen Zeitraum die monatlichen Heizkostenvorauszahlungen nicht geleistet wurden.

Az.: B 8 SO 13/19 R (Wärmebedarf)

Az.: B 14 AS 57/19 R (Unwirtschaftliches Heizen)

Az.: B 14 AS 60/12 R (Umzug)

Az.: B 14 AS 121/10 R (Heizkostennachforderung)

Frank Leth