für viele Familien mit einem Pflegebedürftigen zu Hause wurde die Corona-Pandemie zum Alptraum. Nach einer Studie der Hochschule Osnabrück fühlten sich im Lockdown 78 Prozent der daheim versorgten Pflegebedürftigen schwer belastet. Fast ein Drittel der Pflegebedürftigen verließ im Lockdown die Wohnung nicht, wie aus den Antworten der rund 16.000 Befragten hervorgeht.
Die Pandemie traf diese Familien auch deshalb besonders hart, weil die pflegerische Versorgung in Deutschland auch schon vor Corona defizitär war - und die Bundesregierung die von ihr im Koalitionsvertrag festgelegten Reformpläne nur teilweise umgesetzt hat. Der Personalmangel in der ambulanten Pflege ist nach wie vor gewaltig. Der Sozialverband VdK sieht deshalb die Pflegebedürftigen zu Hause und ihre Angehörigen als „Verlierer“.
Menschen, die sich ehrenamtlich engagieren, sollten nicht nur ein gutes Herz haben - sie brauchen auch ein dickes Fell. Kommen die freiwilligen Helferinnen und Helfer zum Einsatzort, werden sie nicht selten angeraunzt, warum sie sich so viel Zeit gelassen haben. „Völlig überzogene Erwartungen“ beobachtet auch die Sozialwissenschaftlerin Doris Rosenkranz. Statt dessen sollten die Menschen darüber nachdenken, was ihr eigener Beitrag zur Hilfe sein könnte, appelliert sie.
Noch wenige Tage bis zur Bundestagswahl, und Sozial- und Gewerkschaften halten der großen Koalition vor, den Kampf gegen Kinderarmut vernachlässigt zu haben. Noch einmal bekräftigen sie ihre Forderung nach einer Kindergrundsicherung. Sie soll sicherstellen, dass die betroffenen Kinder alle Leistungen ohne bürokratischen Hürden aus einer Hand und in ausreichender Höhe erhalten.
Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnet sich immer nach dem erhaltenen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor der Entbindung. Wenn sich nach der Geburt des ersten Kindes unmittelbar weitere Elternzeiten anschließen und die Mutter zwischenzeitlich ihre Lohnsteuerklasse geändert hat, ist für den Mutterschaftsgeldzuschuss dennoch weiterhin das ursprünglich bezogene Nettoeinkommen maßgeblich. Der Arbeitgeber dürfe den Zuschuss nicht mindern, entschied das Bundesarbeitsgericht.
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Markus Jantzer