sozial-Recht

Bundessozialgericht

Urlaubsrückfahrt direkt zum Arbeitsplatz ist unfallversichert



Kassel (epd). Die Rückfahrt vom Urlaub direkt zum Arbeitsplatz kann ausnahmsweise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Entscheidend ist, dass der Versicherte seine Arbeit beginnen oder beenden und den mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach oder von einem dritten Ort zurücklegen wollte, urteilte am 10. August der Unfallsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel.

Hintergrund des Rechtsstreits war ein tragischer Unfall auf einer Urlaubsrückfahrt. Die Klägerin arbeitete im Autohaus ihres Ehemanns in Berlin. Im August 2013 machte sie mit ihrem Mann Urlaub in Thüringen. Die Rückfahrt mit dem Motorrad war für den 19. August 2013 geplant. Die Tochter hielt derweil im Autohaus die Stellung. Doch genau am Rückreisetag der Eltern musste die Tochter kurzfristig einen Zahnarzttermin wahrnehmen. Die Eltern beschlossen daraufhin, aus dem Urlaub direkt zur Arbeit ins Autohaus zu fahren.

Tödlicher Autounfall auf der Heimfahrt

Auf dem Rückweg erlitten sie einen Verkehrsunfall, bei dem der Ehemann starb. Die schwer verletzte Frau wollte den Unfall von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall als versicherten Wegeunfall anerkennen lassen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann nicht nur der reguläre Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeit unter Versicherungsschutz stehen, sondern auch der Weg von oder zu einem „dritten Ort“.

Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung jedoch ab. Das Ehepaar habe sich bei der Urlaubsrückfahrt nicht auf einen versicherten Weg befunden. Dem folgten auch das Sozialgericht Berlin und das Landessozialgericht (LSG) in Potsdam. Gemessen am normalen Arbeitsweg von 14 Kilometern sei die 420 Kilometer weite Rückfahrt aus Thüringen unangemessen länger und von der eigenwirtschaftlichen Urlaubsrückreise geprägt gewesen, hieß es zur Begründung.

Das BSG hob das LSG-Urteil nun auf und verwies das Verfahren zur erneuten Prüfung zurück. Nach der neuen Rechtsprechung des BSG komme es nicht mehr darauf an, ob die Wegstrecke zwischen Arbeit und „drittem Ort“ im Verhältnis zum regulären Arbeitsweg besonders lang sei. Maßgeblich sei, dass der Versicherte sich mindestens zwei Stunden am dritten Ort aufgehalten hat und von dort auf direktem Weg zur Arbeitsstätte fahren wollte, was hier erfüllt gewesen sei. Allerdings müsse das LSG noch prüfen, ob der Mann als Unternehmer und die Frau als seine Ehegattin überhaupt gesetzlich unfallversichert waren.

Az.: B 2 U 2/20 R