Hannover (epd). Die gesetzliche Krankenversicherung muss nach einer Entscheidung des Sozialgerichtes Hannover Frauen nach einer Brustkrebs-Operation in bestimmten Fällen auch eine Verkleinerung der gesunden Brust zahlen. Das Gericht gab mit der am 22. Juli bekanntgemachten Entscheidung einer Frau Recht, der auf Empfehlung der Ärzte eine Brust abgenommen worden war. Damit die verbleibende Brust genauso groß ist wie die Prothesen-Konstruktion, musste sie verkleinert werden.
Die beklagte Krankenkasse hatte den Angaben zufolge zunächst zwar die Rekonstruktion der erkrankten linken Brust genehmigt. Sie lehnte aber die Reduktion der rechten Brust ab, weil es dafür keinen krankhaften Befund gab. Das Sozialgericht verurteilte jedoch die Kasse dazu, auch diese Kosten zu übernehmen.
Wenn bei einer ärztlichen Heilbehandlung in den Körper eingegriffen werde, müsse dieser danach wiederhergestellt werden, argumentierte die Kammer. Bei Brüsten gelte dies für das Paar. Eine wesentliche, durch Krebs hervorgerufene Asymmetrie sei eine behandlungsbedürftige Erkrankung. Im Falle der Klägerin sei der Wiederaufbau der operierten Brust aber nur eingeschränkt möglich. Deshalb müsse die verbleibende Brust angeglichen werden. Das Urteil vom 18. Dezember 2020 ist inzwischen rechtskräftig.
Az.: S 10 KR 741/20