Mainz (epd). Ausländer dürfen für ihre geplante Abschiebung zu einem Covid-19-Test gezwungen werden. Denn der Test dient der Minimierung einer Gefahr für Leib und Leben der im Flugzeug Mitreisenden und damit letztlich der Feststellung der Reisefähigkeit, entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem am 30. Juni bekanntgegebenen Beschluss.
Im konkreten Fall ging es um einen ausreisepflichtigen Mann aus Aserbaidschan. Die Ausländerbehörde bereitete dessen Abschiebung vor und ordnete einen Covid-19-Test an. Hierzu sollte ein Arzt einen Abstrich nehmen und den Mann mithilfe eines PCR-Tests auf eine mögliche Sars-Cov-2-Infektion hin untersucht werden. Der Ausländer wollte die Covid-19-Zwangstestung per Eilantrag verhindern.
Doch vor dem Verwaltungsgericht hatte der Antrag keinen Erfolg. Der Test diene der Feststellung der Reisefähigkeit. Außerdem solle der Covid-19-Test solle nicht nur die gesundheitlichen Infektionsgefahren für den Abzuschiebenden selbst, sondern auch die der Mitreisenden bestimmen. Im Fall einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus könne dies eine „erhebliche Gefahr“ für die anderen Reisenden darstellen. Im Übrigen würden die aserbaidschanischen Einreisebestimmungen einen negativen Covid-19-Test verlangen, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Az.: 4 L 472/21.MZ