Berlin (epd). Kurz vor der Sommerpause hat der Bundestag eine Reihe von Strafrechtsverschärfungen für Stalking und Missbrauch beschlossen. In der Nacht zum 25. Juni verabschiedete das Parlament eine Regelung, nach der die Justiz künftig bei persönlichen Nachstellungen, dem sogenannten Stalking, und der Verbreitung von Missbrauchsanleitungen im Netz schärfer vorgehen kann.
Außerdem werden der Besitz und die Verbreitung von Missbrauchsanleitungen strafbar. Die Verbreitung kann künftig mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren geahndet werden. Täter informieren sich über solche vorwiegend im Darknet kursierenden Anleitungen darüber, wie sie die Taten begehen und verdecken können.
Die Gesetzesänderung soll eine Lücke schließen, weil die Missbrauchsanleitungen durch die Strafen auf Missbrauchsdarstellungen, sogenannte Kinderpornografie, nicht erfasst werden. Bestraft werden künftig auch die Betreiber von kriminellen Handelsplattformen, die Missbrauchsdarstellungen verbreiten. Die gewerbsmäßige Verbreitung der Bilder und Filme kann mit bis zu zehn Jahren Haft geahndet werden.
Beim Stalking werden die Hürden für die Strafverfolgung gesenkt und auch Nachstellungen im Netz unter Strafe gestellt. Täter können künftig schneller in Untersuchungshaft genommen werden. Außerdem sollen besonders schwere Fälle mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet werden können. Der normale Strafrahmen sieht bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafen vor.
Stalking richtet sich meist gegen Frauen. Dabei geht es um Telefonterror, Auflauern beispielsweise am Arbeitsplatz, Warenbestellungen auf den Namen des Opfers, Drohungen, Beleidigungen sowie Nötigungen. Stalker belästigen und bedrohen Menschen häufig über lange Zeit und zunehmend digital.