sozial-Recht

Bundessozialgericht

Flüchtlinge können Anspruch auf Blindenhilfe haben



Kassel (epd). Blinde Flüchtlinge können zusätzlich zu ihren Asylleistungen auch Blindenhilfe erhalten. Die Behörden müssten nach den Umständen des Einzelfalls eine Ermessensentscheidung über die zu gewährenden Leistungen treffen, urteilte am 24. Juni das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Im konkreten Fall ging es um einen seit 2012 in Deutschland lebenden blinden Flüchtling aus Tschetschenien. Der Mann ist verheiratet und hat drei Kinder. Wegen seines langen Aufenthaltes in Deutschland erhält er sogenannte Analogleistungen, Asylleistungen entsprechend der regulären Sozialhilfe. Um seine Mehraufwendungen infolge seiner Blindheit abmildern zu können, beantragte er beim Landkreis Märkisch-Oderland Blindenhilfe. Er könne sonst nur eingeschränkt am kulturellen und sozialen Leben teilhaben.

Der Landkreis lehnte die Blindenhilfe ab und verwies auf das Asylbewerberleistungsgesetz. Danach erhalten Flüchtlinge, die Asylbewerberleistungen erhalten, keine regulären Sozialhilfeleistungen oder vergleichbare Leistungen nach Landesgesetzen. Darunter falle auch die Blindenhilfe.

Das BSG verwies das Verfahren an das Sozialgericht Frankfurt an der Oder zurück, da es an Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit und dem Zeitpunkt der Blindheit des Klägers fehlt. Liegen diese vor, dürfe Blindenhilfe aber nicht pauschal verweigert werden, so die Kasseler Richter. Dass Bezieher von Analogleistungen von der Blindenhilfe ausgeschlossen seien, ergebe sich aus dem Gesetz nicht.

Az.: B 7 AY 1/20 R