sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Bei Corona-Quarantäne greift Lohnfortzahlung des Arbeitgebers



Koblenz (epd). Bei einer zweiwöchigen Corona-Quarantäne ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Staatliche Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz stehen dem Arbeitgeber dabei nicht zu, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in zwei am 1. Juni bekanntgegebenen Urteilen. Nur für Arbeitnehmer, die weniger als ein Jahr in dem Unternehmen beschäftigt sind, könne etwas anderes gelten.

Im konkreten Fall hatte das Gesundheitsamt zwei Mitarbeiterinnen einer Bäckereikette wegen Corona-Verdachts für 14 Tage in häusliche Quarantäne geschickt. Der Arbeitgeber leistete für sie Lohnfortzahlung und kam auch für die Sozialversicherungsbeiträge auf. Wegen der staatlicherseits angeordneten Quarantäne verlangte er wegen der damit verbundenen Ausgaben eine staatliche Entschädigung. Das Land kam jedoch nur ab dem siebten Tag für die angefallenen Ausgaben auf.

„Erhebliche Zeit“

Das Verwaltungsgericht urteilte, dass die Bäckereikette da noch Glück hatte. Denn ein Entschädigungsanspruch wegen einer zweiwöchigen Corona-Quarantäne bestehe meist nicht.

Laut Gesetz stehe Arbeitgebern eine Entschädigung nur zu, wenn Mitarbeiter keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Arbeitsrechtlich sei dies der Fall, wenn ein Arbeitnehmer für eine „nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Was eine „erhebliche Zeit“ sei, hänge dabei von der bisherigen Beschäftigungsdauer ab.

Ab einer Beschäftigungsdauer von einem Jahr sei die Lohnfortzahlung für zwei Wochen vom Arbeitgeber zumutbar. Auch ein grippaler Infekt könne ähnlich lange dauern. Hier hätten die Arbeitsverhältnisse bereits weit länger als ein Jahr gedauert.

Arbeitgeber hätten aber die Möglichkeit, die Lohnfortzahlung im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne arbeitsvertraglich auszuschließen. Dann könne ein Entschädigungsanspruch bestehen. Dies sei hier aber nicht geschehen.

Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Az.: 3 K 107/21.KO und 3 K 108/21.KO