

Kassel (epd). Die Aufnahmeuntersuchung einer Notfall-Patientin in einer Klinik und die kurzzeitige Not-Versorgung in einem Schockraum ist noch keine „stationäre Behandlung“. Wird die Patientin noch am selben Tag in ein anderes Krankenhaus verlegt, hat die zuerst versorgende Klinik keinen Anspruch auf eine Vergütung für eine stationäre Behandlung, urteilte am 18. Mai das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Im Streitfall wurde eine Patientin mit dem Rettungswagen in das Caritas Klinikum Saarbrücken St. Theresia gefahren. Die Frau war bewusstseinsgestört und machte unkontrollierte Bewegungen. Eine Computertomographie ergab eine Hirnblutung. Die nicht ansprechbare Frau wurde in einem Schockraum versorgt und dort beatmet. Kurz darauf wurde sie am selben Tag in die Neurochirurgie des Klinikums Saarbrücken verlegt.
Die Caritas-Klinik rechnete die Aufnahme und die Versorgung im Schockraum als „stationäre Behandlung“ ab. Schließlich sei die Patientin intensivmedizinisch versorgt worden, was als stationäre Behandlung angesehen werden müsse.
Die Techniker Krankenkasse wollte die in Rechnung gestellten 1.127 Euro nicht zahlen. Ein stationärer Aufenthalt habe nicht vorgelegen. Die Patientin sei ja noch am selben Tag in ein anderes Klinikum verlegt worden.
Auch das BSG urteilte, dass kein Vergütungsanspruch für eine stationäre Behandlung bestehe. Es habe sich vielmehr um eine ambulante Notfallbehandlung gehandelt, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung abzurechnen sei. Denn für eine „stationäre Behandlung“ müsse die Patientin physisch und organisatorisch in das Versorgungssystem des Krankenhauses auf der Basis eines Behandlungsplanes eingegliedert sein. Hier sei die Patientin aber nach der Aufnahmeuntersuchung in ein anderes Krankenhaus verlegt worden. Die Aufnahmeuntersuchung diene gerade der Prüfung, ob eine stationäre Behandlung erforderlich und vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst ist.
Az.: B 1 KR 11/20 R