

Karlsruhe (epd). Frisch gebackene Väter müssen auch während der Corona-Pandemie Mutter und Kind nach der Entbindung in der Klinik besuchen können. Ein pauschales Besuchsverbot ist unverhältnismäßig und verletzt wohl das verfassungsmäßige Recht auf Schutz der Familie, entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem am 19. Mai veröffentlichten Beschluss.
Damit hatte der Antrag eines angehenden Vaters auf einstweilige Anordnung Erfolg. Seine schwangere Ehefrau wollte in einer Frauenklinik das gemeinsame Kind entbinden lassen. Bei einem Gesprächstermin in Klinik zur Geburtsplanung erfuhr das Paar, dass der Vater nach der Entbindung Mutter und wegen der Corona-Pandemie nicht besuchen darf. Das generelle Besuchsverbot diene der Reduzierung von Kontakten und dem Schutz von Patientinnen und Mitarbeitern.
Das wollte der angehende Vater nicht einsehen und bekam im Eilverfahren nun vom Verwaltungsgericht auch recht. Solch ein generelles Besuchsverbot sei unverhältnismäßig und verletzte voraussichtlich das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie. Das Verbot habe „erhebliche beeinträchtigende Auswirkungen“. Denn gerade die ersten Lebenstage eines Kindes seien für die neuen Eltern einmalig und nicht wiederholbar. Es gebe zudem das Bedürfnis des Vaters, der möglicherweise gesundheitlich beeinträchtigten Mutter auch nach der Entbindung beizustehen.
Zwar könnten Besuche zu einem erhöhten Infektionsrisiko führen. Hier müsse aber berücksichtigt werden, dass die Region, aus der die werdenden Eltern stammen, eine Inzidenz von nur 35 aufweise. Die Klinik habe auch nicht vorgetragen, dass Infektionen aufgetreten seien oder Quarantänemaßnahmen erforderlich waren. Trage der Antragsteller eine FFP2-Maske und lege er einen negativen Antigentest vor, sei ein täglicher Besuch nicht zu beanstanden, entschied das Gericht.
Az.: 7 K 593/21