sozial-Recht

Bundesverfassungsgericht

Selbstbestimmungsrecht betreuter Menschen betont




Ein Mann füllt ein Formular zur Vorsorgevollmacht aus.
epd-bild/Norbert Neetz
Psychisch kranke und behinderte Menschen müssen ihre Familienangehörigen als Betreuer wählen können. Wie das Bundesverfassungsgericht entschied, müssen Gerichte einen solchen Wunsch Betroffener berücksichtigen.

Karlsruhe (epd). Der Wunsch behinderter oder psychisch kranker Menschen nach einer Betreuung durch einen engen Familienangehörigen gehört zu ihrem Selbstbestimmungsrecht und darf nicht übergangen werden. Entsprechend dem im Grundgesetz enthaltenen Schutz der Familie haben betreuungsbedürftige Menschen Anspruch darauf, dass ihre Eltern als Betreuer „bevorzugt berücksichtigt“ werden, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am 12. Mai veröffentlichten Beschluss.

Ärzte plädierten für Betreuerwechsel

Konkret ging es um eine 1992 geborene, an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie erkrankten Frau aus dem Raum Neubrandenburg. Ihre Mutter wurde 2014 als Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung eingesetzt. Nach mehreren kurzen Aufenthalten in der Psychiatrie empfahl ein vom Amtsgericht beauftragter Gutachter, eine für mindestens sechs Monate geschlossene Unterbringung. Ein Orts- und Betreuerwechsel solle der Frau nicht zugemutet werden.

Die behandelnden Ärzte sprachen sich jedoch für einen Betreuerwechsel aus - gegen den Wunsch von Tochter und Mutter. Es bestehe eine schädliche „innerfamiliäre Dynamik“.

Das Amtsgericht bestellte daraufhin eine Berufsbetreuerin. Die Tochter kam in eine 120 Kilometer vom Wohnort entfernte psychiatrische Einrichtung.

Die Mutter wehrte sich gegen ihre Entlassung als Betreuerin, scheiterte jedoch vor dem Landgericht Neubrandenburg. Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidung auf und verpflichtete das Landgericht, neu über die Betreuung zu entscheiden.

Schutz der Familie

Mit der Entlassung als Betreuerin sei die Mutter in ihrem Familiengrundrecht verletzt worden. „Dem Schutz der Familie ist auch bei der Bestellung einer Betreuerin Rechnung zu tragen“. „Eine bevorzugte Berücksichtigung“ naher Angehöriger sei jedenfalls dann geboten, „wenn eine tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindung besteht“, so die Verfassungsrichter.

Bei der Betreuerwahl sei auch das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu beachten. Laut Gesetz müssten die Gerichte daher eine von der Betroffenen, hier der Tochter, vorgeschlagene Betreuerin bestellen, wenn dies dem Wohl der Betroffenen nicht zuwiderläuft.

Hier habe das Landgericht den Wunsch der Tochter durch ihre Mutter nicht ausreichend gewürdigt. Auch blieb das gerichtlich angeordnete Gutachten, welches sich gegen einen Betreuer- und Ortswechsel ausgesprochen hatte, unberücksichtigt. Selbst bei Zweifeln über die Eignung als Betreuerin müsse vor einer Betreuer-Entlassung geprüft werden, ob konkrete Hilfsangebote gemacht und die Umsetzung des Willens der betreuten Person ermöglicht werden können. Dies sei hier unterblieben.

Sohn vernachlässigt Betreueraufgaben

Nach Auffassung von Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, hat das Urteil auch eine große Bedeutung für die rund 1,6 Millionen Menschen mit Demenz in Deutschland. „Karlsruhe hat damit den Vormundschaftsgerichten ins Stammbuch geschrieben, dass sie nicht so ohne weiteres von innerfamiliären Entscheidungen zur Vormundschaft abweichen dürfen“, so Brysch.

Doch das Selbstbestimmungsrecht betreuungsbedürftiger Menschen hat auch Grenzen. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit Beschluss vom 13. Mai 2019, dass ein per Vorsorgevollmacht bevollmächtigter Angehöriger seinen Betreuungsaufgaben auch ernsthaft nachkommen muss. Anderenfalls könne das Betreuungsgericht einen Berufsbetreuer bestellen und diesem das Recht einräumen, eine bestehende Vorsorgevollmacht zu widerrufen.

Im Streitfall hatte eine alte Frau ihren psychisch kranken Sohn bevollmächtigt, dass dieser sich um sie kümmert. Weder hatte er sich um die Post und Behördenangelegenheiten gekümmert, noch hatte er vor der Heimunterbringung der Mutter ausreichend nach ihr gesehen. Sie wurde in ihrer Wohnung unterkühlt, dehydriert, eingenässt und fast nackt aufgefunden.

Zweifel an Redlichkeit

Ein Betreuungsgericht kann sich nach einer weiteren BGH-Entscheidung vom 19. Juli 2017 auch gegen eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht stellen, die eine betreuungsbedürftige Frau ihren zwei Töchtern erteilt hat. Denn „sichern“ sich die Töchter bereits während eines laufenden Betreuungsverfahren nahezu das gesamte Vermögen der Mutter, bestünden erhebliche Zweifel „gegen die Eignung und Redlichkeit als Bevollmächtigte“.

Bereits am 17. Februar 2016 entschied der BGH aber auch, dass eine erteilte Vorsorgevollmacht von Betroffenen nicht einfach wieder geändert werden kann, wenn diese mittlerweile an einer Demenz erkrankt sind. Eine schlichte Meinungsänderung eines nicht mehr geschäftsfähigen Betroffenen könne die Wirksamkeit einer in der Vergangenheit erteilten Vorsorgevollmacht nicht beseitigen, so das Gericht.

Az.: 1 BvR 413/20 (Bundesverfassungsgericht, Selbstbestimmungsrecht)

Az.: XII ZB 61/20 (Bundesgerichtshof, Vorsorgevollmacht)

Az.: XII ZB 141/16 (Bundesgerichtshof, charakterliche Eignung)

Az.: XII ZB 498/15 (Bundesgerichtshof, Vorsorgevollmacht Meinungsänderung)

Frank Leth