sozial-Recht

Landessozialgericht

Jobcenter muss keine FFP2-Masken bezahlen



Darmstadt (epd). Hartz IV-Bezieher haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für den Kauf von FFP2-Masken. Es liege kein besonderer Bedarf vor, außerdem seien diese medizinischen Masken wiederverwertbar und inzwischen im Preis stark gesunken. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem am 17. Mai in Darmstadt veröffentlichten Beschluss und bestätigte damit die Entscheidung des Sozialgerichts Gießen.

Die Antragsteller, eine Familie aus dem Wetteraukreis, hätten nicht glaubhaft machen können, dass sie mehr und teurere Masken benötigten als andere Leistungsbezieher, argumentierte das LSG. Zudem müssten Leistungsberechtigte prinzipiell die kostengünstigste und zumutbare Variante der Bedarfsdeckung wählen.

Dazu verwiesen die Richter auf die Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro, die Hartz-IV- Bezieher zum Ausgleich des mit Corona in Zusammenhang stehenden Mehrbedarfs jeweils erhielten. Der Familie sei es im übrigen auch zuzumuten, das geschützte Erwerbseinkommen des Familienvaters in Höhe von 100 Euro monatlich für den geltend gemachten Bedarf einzusetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Az.: L 9 AS 158/21 B ER