Berlin (epd). Covid-19-Patienten müssen im Notfall in Notfallkrankenhäusern auch unterkommen können. Jedenfalls in Berlin müssen Notfallkrankenhäuser und Notfallzentren nach den dort geltenden Landesbestimmungen für Covid-19-Patienten zur „Beseitigung eines Notstands“ Betten frei halten, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in Berlin in zwei am 4. Mai bekanntgegebenen Beschlüssen.
Die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit hatte am 26. Januar 2021 eine Krankenhaus-Covid-19-Verordnung erlassen. Danach müssen Krankenhäuser bestimmte Ressourcen für Covid-Patienten frei halten. In Notfallkrankenhäusern besteht ein generelles Behandlungsverbot für nicht dringliche, planbare Eingriffe und Operationen.
Mehrere Notfallkrankenhäuser wollten die entsprechenden Landesbestimmungen per Eilbeschluss kippen. Die in der Berliner Verordnung enthaltenen Reservierungs- und Freihaltequoten in Notfallkrankenhäusern und Notfallzentren hätten im bundesweiten Infektionsschutzgesetz keine ausreichende Grundlage. Es drohten zudem Einnahmeausfälle oder sogar Liquiditätsengpässe.
Doch das OVG winkte das verpflichtende Freihalten von Betten durch. Die Berliner Verordnung könne sich auf eine Ermächtigung im Infektionsschutzgesetz stützen, die „Schutzmaßnahmen“ erlaube. Dieser Begriff sei „umfassend und ermöglicht den Infektionsschutzbehörden ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Maßnahmen“.
Eng gesehen gehe es hier zwar nicht um den Schutz vor dem Virus, sondern um die Vermeidung oder Bewältigung eines Notstands bei der Versorgung. Aber auch die Behandlung und Isolation Infizierter trage dazu bei, eine Ausbreitung der Corona-Infektionen zu verhindern.
Erhebliche Einnahmeausfälle oder gar Liquiditätsengpässe hätten die Antragsteller nicht belegt. Für das Freihalten der Betten würden die betroffenen Krankenhäuser einen finanziellen Ausgleich erhalten. Da die Reservierungs- und Freihaltequoten alle Notfallkrankenhäuser gleichermaßen beträfen, sei auch nicht nachvollziehbar, dass hierdurch die Reputation der Antragstellerinnen bedroht sei.
Az.: 1 S 66/21 und 1 S 67/21