Essen (epd). Beim Homeoffice sind Wege innerhalb der eigenen Wohnung nicht unfallversichert. Denn der eigentlich versicherte Arbeitsweg beginnt erst mit dem Durchschreiten der Haustür, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am 5. Mai bekanntgegebenen Urteil.
Geklagt hatte ein Außendienstmitarbeiter aus dem Raum Aachen. Seine Verwaltungsaufgaben erledigte er im eigenen Haus. Um in Ruhe arbeiten zu können, hatte er ein Büro oberhalb der Wohnräume eingerichtet.
Im September 2018 stürzte er jedoch auf dem Weg von den Wohnräumen zu seinem Büro auf der im Haus befindlichen Wendeltreppe. Er erlitt einen Brustwirbeltrümmerbruch.
Bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik beantragte er die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies jedoch ab. Der Sturz habe sich im unversicherten „häuslichen Wirkungskreis“ ergeben", so die Begründung.
Der Weg auf der Treppe zum Homeoffice, sei weder ein versicherter „Betriebsweg“ noch ein versicherter „Arbeitsweg“ gewesen, urteilte auch das LSG. Der Weg zur Arbeit beginne erst „mit dem Durchschreiten der Haustür“.
Auch eine Unfallentschädigung als „versicherter Betriebsweg“ scheide aus. Denn ein Betriebsweg sei ein Weg zwischen verschiedenen versicherten Tätigkeiten. Hier habe sich der Außendienstler aber auf die Wendeltreppe begeben, „um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen“. Nach ständiger Rechtsprechung könne es „niemals innerhalb des Hauses beziehungsweise innerhalb der Wohnung“ einen Wegeunfall geben.
Der Kläger hat gegen das Urteil beim Bundessozialgericht in Kassel Revision eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen B 2 U 4/21 R anhängig.
Az.: L 17 U 487/19