Berlin, Bremen (epd). Der Bundestag erkennt Solidargemeinschaften als Alternative zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und zulässige anderweitige Absicherung im Krankheitsfall an. Dies entschied das Parlament am 6. Mai im Rahmen des Digitale-Versorgung-und-Pflegegesetzes (DVPMG) in Berlin, der Bundesrat muss noch zustimmen.
Der Gesetzgeber verpflichtet die Solidargemeinschaften, die ihre Mitglieder im Krankheitsfall absichern wollen, einige wichtige Kriterien zu erfüllen: Sie müssen ihren Mitgliedern Leistungen „in Art, Umfang und Höhe“ der gesetzlichen Krankenkassen gewähren. Außerdem müssen sie ihre „dauerhafte Leistungsfähigkeit“ gutachterlich nachweisen. Der Vorsitzende des Dachverbands von Solidargemeinschaften (BASSG), Urban Vogel, begrüßte gegenüber dem Evangelischen Pressedienst (epd) die Entscheidung des Bundestags: „Die Kriterien, die der Bundestag nun gesetzlich vorschreibt, sind vernünftig und werden von den Mitgliedseinrichtungen der BASSG bereits erfüllt.“
Die BASSG hat sich nach eigenen Angaben für diese gesetzliche Klärung immer wieder eingesetzt, da die Rechtsunsicherheit auch zu vielen gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt habe, sagte Vogel. „Die rechtliche Anerkennung per Gesetz ist ein Durchbruch.“
Damit werde eine rechtliche Unsicherheit beseitigt, die mit der Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht 2007 eingetreten war. Der Gesetzgeber habe es damals versäumt, klare Kriterien festzulegen, welche Rechte und Pflichten eine Solidargemeinschaft erfüllen muss.
Nach Angaben der BASSG sind rund 25.000 Menschen in Deutschland, die nicht gesetzlich oder privat versichert sind, bei Solidargemeinschaften abgesichert sind.